Und dann das zweite Posting, auch nichts „Schweres“ 🙂 , sondern eine Frage, die ich ebenfalls schon häufiger vorgestellt habe. Nämlich die vom BGH im BGH, Beschl. v. 02.11.2023 – 6 StR 316/23 – behandelte Frage der Berechnung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bzw. der Hemmungs(frist):
„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
a) Ein Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Die Hauptverhandlung war zwischen dem Termin vom 7. Dezember 2021 und dem nachfolgenden Termin vom 27. Januar 2022 nur 20 Tage und damit nicht länger als drei Wochen unterbrochen, weil der Ablauf dieser Frist (vgl. zur Berechnung BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622) vom Beginn des 15. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 13. Januar 2022 nach § 10 EGStPO für 30 Tage gehemmt war. Die Zeit der Hemmung ist entsprechend § 209 BGB zu bestimmen. Sie beginnt daher mit dem Tag, an dem der Hemmungsgrund eingetreten ist, und endet mit dem Tag seines Wegfalls. Beide Tage gehören zur Hemmungszeit und werden nicht in den Unterbrechungszeitraum eingerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – XII ZR 114/06, NJW 2009, 1488, 1491 [zu § 209 BGB]; Arnoldi in MüKo/StPO, 1. Aufl., § 229 Rn. 21; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 229 Rn. 27; Gmel/Peterson in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 229 Rn. 15).
…..“