Und dann die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?
Ich habe wie folgt geantwortet:
„Nein, es ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einziehung abdeckt.
So auch der (namhafte“ 🙂 ) RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 Rn. 18. Die Beschwerde ist m.E. zudem auch in diesem Fall kein „weiterer Rechtszug“:
Sie können es gern – wahrscheinlich beim LG pp. – prüfen lassen. Das Ergebnis wird voraussichtlich negativ sein.“
Und wenn ich schon in der Antwort auf unseren Kommentar verweise, dann <<Werbemodus an>> auch hier: Man kann Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, hier bestellen, und zwar auch als sog. Mängelexemplar für (nur) 99 EUR.