Und dann die Lösung zur ersten Gebührenfrage in 2024, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich bei zögerlicher Gebührenfestsetzung tun?
Meine Antwort:
„Moin,
…..
Zu Ihrem Problem: Wenn Sie nach § 11 RPflG vorgehen, wäre das eine Art Untätigkeitsbeschwerde. Ob es die noch gibt, ist nicht ganz unstreitig. M.E. ja, aber in der Rechtsprechung wird das zum Teil anders gesehen.
Sie können aber nach den §§ 198, 199 GVG mit der Verzögerungsrüge tätig werden. Das würde Ihnen dann ggf. später Ersatzansprüche schaffen. Ich würde die erheben und außerdem mal beim Präsidenten anrufen – ggf. vorher beim Vorsitzenden der Kammer – und fragen, wo das Problem ist.
Wenn das alles nicht hilft: Dienstaufsichtsbeschwerde.“