Und dann zum Abschluss des Gebührentages noch die RVG-Frage, und zwar heute:
„Ich wurde dem Mandanten als Pflichtverteidiger für ein selbstständiges Einziehungsverfahren bestellt. Das AG hat die Einziehung angeordnet. Das LG hat im Beschwerdeverfahren aufgehoben und den Antrag der StA zurückgewiesen.
Welche Gebühren sind angefallen?
Sicher Nrn. 4100, 4106, 4142 VV RVG.
Aber was ist mit dem Beschwerdeverfahren? Wegen § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 10a RVG keine Verfahrensgebühr, aber wegen Anm 3 zu 4142 VV RVG eine weitere 4142, wäre jetzt meine Lösung.“