Und dann geht es auf in die letzten Tagen, bevor der Jahreswechsel kommt. Wir sind also „zwischen denr Jahren“. Und da gibt es heute – zum Warmlaufen für den Endspurz, hier zwei BGH-Entscheidungen aus dem Revisionsverfahren.
Am Start ist hier zunächst der BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 StR 224/23. Der BGH nimmt in ihm zum Anfechtungswillen als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Rechtsmittel Stellung:
„1. Die Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht genügen.
Als verfahrensgegenständliche Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14 Rn. 5 mwN). Ist das Urteil – wie hier – gegen mehrere Angeklagte ergangen, muss sich im Interesse der Rechtsklarheit aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich die Rechtsmittel beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Erklärung, der Nebenkläger lege „gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil Revision ein“ auch in Verbindung mit der einleitenden – undifferenzierten – Bezugnahme auf das „Strafverfahren gegen M. u.a.“ nicht. Dies zeigt auch die Revisionsbegründung, in welcher der Beschwerdeführer nichts in Bezug auf die Angeklagten S. B. und T.ausgeführt hat.“
Nun ja, da hätte der Rechtsanwalt „etwas mehr Butter bei die Fische tun müssen“. Aber egal, denn: Denn BGH weist darauf hin/legt dar, dass die Rechtsmittel auch unbegründet gewesen wären.