Die dritte StPO-Entscheidung ist dann noch der KG, Beschl. v. 28.07.2023 – 3 Ws 35/23 – 121 AR 131/23 – zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO durch ggf. nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers.
Dazu meint das KG:
Im Verfahren nach § 33a StPO scheidet ein Gehörsverstoß aus, wenn zwar keine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist, es aber ersichtlich ist, dass der Beteiligte die in Rede stehenden (entscheidungserheblichen) Tatsachen zur Kenntnis genommen und er sich bereits vor (erneuter) Beschlussfassung dazu umfassend geäußert hat.
Sehr geehrter Herr RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
herzlichen Dank für Ihren aufschlussreichen Beitrag zur Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Als Online Marketing Agentur, die sich regelmäßig mit juristischen Themen und deren digitaler Vermittlung beschäftigt, fanden wir Ihre Analyse und Darstellung des Beschlusses des Kammergerichts (KG) vom 28.07.2023 besonders aufschlussreich.
Ihr Artikel verdeutlicht eindrücklich, wie entscheidend die nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs sein kann. Besonders bemerkenswert ist dabei Ihr Hinweis, dass ein Gehörsverstoß unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden kann. Das KG stellt klar, dass, wenn der Beteiligte bereits umfassend Stellung bezogen hat und die entscheidungserheblichen Tatsachen kennt, eine erneute Anhörung entbehrlich sein kann. Dieser Punkt ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung und zeigt auf, wie das Gericht mit prozessökonomischen Überlegungen die Verfahren effizient gestaltet.
Es ist immer wieder faszinierend, solche nuancierten Details in der Rechtsprechung und deren Interpretationen zu erkunden. Artikel wie Ihrer tragen maßgeblich dazu bei, dass auch Nicht-Juristen einen tieferen Einblick in die komplexe Welt des Strafprozessrechts erhalten.
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Wir freuen uns auf weitere Beiträge von Ihnen und sind gespannt darauf, wie Sie auch in Zukunft komplexe juristische Themen zugänglich machen.
Mit freundlichen Grüßen aus Neuss,
Šukri Jusuf