Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 29.08.2023 – 5 StR 365/23. Mal wieder „vergessener rechtlicher Hinweis“, also Verstoß gegen § 265 StPO.
Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Es hat aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen die Revision des Angeklagten, ders seine Verfahrensrüge auf eine Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützt hat. Mit Erfolg:
„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Angeklagten Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung. Auf Anregung des Landgerichts beantragte sie später hilfsweise eine Eröffnung im Sicherungsverfahren. Dem Angeklagten wurde dieser Antrag nicht mitgeteilt. Die Strafkammer beschloss die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und die reguläre Eröffnung des Hauptverfahrens. Weder im Eröffnungsbeschluss noch in der Anklageschrift wurde die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus thematisiert. Auch im Folgenden wurde der Angeklagte vor der Urteilsverkündung durch die Strafkammer nicht darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer derartigen Rechtsfolge in Betracht kam.
2. Der Angeklagte hat die Rüge in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ergibt sich – wie auch in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt – auch ohne Nennung des § 265 Abs. 2 StPO als verletzter Vorschrift aus dem Revisionsvortrag eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, ohne entsprechende Information durch die Anklageschrift und ohne vorherigen Hinweis des Gerichts einer Unterbringung nach § 63 StGB unterworfen worden zu sein.
3. Die Rüge ist begründet. Das Tatgericht ist unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzuweisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 – 4 StR 178/17, StraFo 2017, 418; vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20, BGHSt 66, 20). Dem ist die Strafkammer nicht nachgekommen.
Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts unterliegen auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Aufhebung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf eine mögliche Unterbringung auch in diese Richtung wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“