Heute stelle ich drei Entscheidungen vor, die das Berufungsverfahren betreffen.
Den Opener mache ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 18.04.2023 – 3 RVs 14/23 – zur Frage der ordnungsgemäßen Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin, die ja Voraussetzung für eine Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO ist.
Hier hatte das LG die Berufung des Angeklagten verworfen. Das hat dem OLG nicht gefallen:
„Die hier den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO noch genügende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil er nicht über die Folgen seines Ausbleibens belehrt worden sei, greift durch.
Voraussetzung für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ladung. Eine solche liegt u.a. nur dann vor, wenn ein Angeklagter in ihr auf die Folgen des Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen worden ist, § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 329, Rdnr. 10). Hieran fehlt es.
Ausweislich der Urteilsgründe ist der Rückschein der Ladung des Angeklagten in Polen nicht zur Akte gelangt. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Angeklagte dennoch auch auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden sei, weil ihm eine entsprechende Belehrung im Rahmen der Ladung zu dem für den 3. November 2022 anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung, der aufgrund einer Erkrankung des Angeklagten verlegt worden sei, zugestellt worden sei, mag dies zwar in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sein. Allerdings reicht ein in einer früheren Ladung erteilter Hinweis verfahrensrechtlich grundsätzlich nicht aus. Denn schon dem Wortlaut des § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO lässt sich entnehmen, dass dem dort festgelegten Erfordernis nur dann genügt ist, wenn der Hinweis in der Ladung des Angeklagten zur anstehenden Berufungshauptverhandlung enthalten ist, und dass es nicht ausreicht, wenn lediglich die Ladung des Angeklagten zu einem früheren, dann verlegten Termin diesen Hinweis enthalten hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. März 1975 – RReg. 5 St 78/75 — BayObLGSt 1975, 30, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 1981 – 1 Ss 46/81 —, NJW 1981, 2074; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 323, Rdnr. 3). Das Fehlen des Hinweises auf die Folgen des Ausbleibens steht einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO regelmäßig entgegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 329, Rdnr. 10).
Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob die — nicht tragende — und generalisierende Rechtsäußerung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass ein Verwerfungsurteil bei einem Ladungsmangel der Aufhebung unterliegt, ohne dass es auf die Kausalität für das Nichterscheinen des Angeklagten ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2021 —111-2 RVs 5/21 —, juris, Rdnr. 17) zutreffend ist.
Denn der Senat kann jedenfalls im hier vorliegenden Einzelfall nicht ausschließen, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht, § 337 Abs. 1 StPO.
Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann beziehungsweise rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt diese Entscheidung stark von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vorn 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19 -, NZWiSt 2021, 478; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 337 Rn. 33).
Der Senat kann unter Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabs zur Beruhensfrage jedenfalls nicht ausschließen, dass das Urteil anders ausgefallen, bzw. es am 6. Dezember 2022 gar nicht erst zu einem Urteil gekommen wäre, wenn die Kammer den o.g. Rechtsfehler, nämlich den Umstand, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich die Ladung des Angeklagten zu einem früheren, dann verlegten Termin den Hinweis nach § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO enthalten hat, erkannt hätte.“