Es ist Freitag und damit steht fest: Hier geht es heute mal wieder ums Geld. Also RVG-Entscheidungen.
Zunächst zwei Entscheidungen aus Bayern. Die befassen sich mit einer Problematik, die gerade erst vor kurzem hier Gegenstand der Berichtserstattung war, nämlich die Frage, ob die Nr. 4141 VV RVG analog anwendbar ist und entsteht, wenn zwischen Verteidiger und StA ein Strafbefehl abgesprochen worden ist, der erlassen wird und damit dann das Verfahren beendet ist. Da hatte es den schön LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.01.2023 – 12 Qs 76/22 – gegeben, den das OLG Nürberg dann mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 – Ws 139/23 – kassiert hat. OLGs wisssen es eben besser (meinen sie 🙂 ).
Zu der Problematik habe ich dann zwei weitere Beschlüsse, die aber leider auch nicht positiv sind. Aus Gründen der Vollständigkeit will ich aber darüber berichten, auch wenn die Beschlüsse schon ein wenig älter sind. Es handelt sich um den AG München, Beschl. v. 20.10.2021 – 845 Ds 235 Ls 136362/21. Das AG hatte die Nr. 4141 VV RVG nicht gewährt. Das hat das LG München I, dann mit dem LG München I, Beschl. v. 24.11.2021 – 26 Qs 60/21 – „gehalten“.
Die Argumentation von AG und LG enthält nichts Neues. Daher stelle ich die Gründe nicht weiter ein, sondern nur den Leitsatz zu beiden Entscheidungen:
Nr. 4141 VV ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines – vom Angeschuldigten akzeptierten – Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird.
Man wird (auch) die Entscheidungen nicht lieben, aber man muss damit leben.