Heute stelle ich dann drei StGB-Entscheidungen vor.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – 3 StR 372/21, der für die Verteidigung in BtM-Verfahren von Interesse sein dürfte. Der BGH hat Stellung genommen zur „nicht geringen Menge“ bei „neuen psychoaktiven Stoffen“, also wohl bei sog. „Designerdrogen“.
Dazu meint er – m.E. reicht hier der amtliche Leitsatz:
„Es beginnt die nicht geringe Menge der „neuen psychoaktiven Stoffe“
– 2-Fluormetamfetamin (2-FMA) bei 10 Gramm 2-FMA-Base,
– 4-Fluormetamfetamin (4-FMA) bei 10 Gramm 4-FMA-Base und
– 3-Methylmethcathinon (3-MMC) bei 25 Gramm 3-MMC-Base.