Archiv für den Monat: November 2022

Wochenspiegel für die 47. KW., das war Videokonferenz, Abmahnung, Glühwein und noch einmal Encro-Chat

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Auch heute, am 1. Adventssonntag 2022 gibt es hier einen Wochenspiegel zu den Hinweisen und Beiträgen aus anderen Blogs aus der ablaufenden Woche, und zwar:

  1. BMJ: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

  2. Die Überlegenheit der eigenen Ansicht,

  3. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (gelöscht am 03.12.2022),

  4. Liebe (Google Fonts)-Abmahnanwälte, geht dahin, wo der Pfeffer wächst!

  5. Fluggast kann selbst klagen,

  6. Steuerliche Immobilienbewertung: In welchen Fällen droht eine höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer?,

  7. Datenschutz bei psychologischen Eignungstests von Bewerbern,

  8. LG München I: Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

  9. Katzenfutterautomat späht Frau aus

  10. und aus meinem Blog der Beitrag zu Encro-Chat – EncroChat läuft immer :-): StPO III: Und nochmals/wieder das Encro-Chat-Problem, oder: Das LG Frankfurt/Oder “neigt zu”..

Amtsrichter bezeichnet den Betroffenen als „Pisser“, oder: Was der Dienstherr macht(e) erfährt man nicht

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Und als zweite Entscheidung dann hier das VG Köln, Urt. v. 11.11.2022 -13 K 1628/20, das mir der Kollege Riemer aus Brühl zugeschickt hat. War gestern schon versehentlich online gegangen.

Vorab: Man sieht am Urteilsdatum – 11.11.2022 – in Köln wird auch an Weiberfastnacht [ich werde darauf hingewiesen: Sessionseröffnung] 🙂 (ernsthaft) gearbeitet. 🙂

Ergangen ist dieses Urteil in einem Verfahren, das der Kollege gegen das Land NRW geführt hat. Ausgangspunkt für die Klage war ein Vorfall aus Herbst 2019. Da hatte – so wurde damals jedenfalls in der Presse berichtet – ein Kölner Amtsrichter einen U21-Nationalspieler vom FC Köln als „Pisser“ bezeichnet (vgl. hier den Bericht im Express).

Was wegen dieser Geschichte von der Justiz unternommen worden ist, ist nicht bekannt geworden; auf Strafanzeige hatte der Spieler war wohl verzichtet worden. Dieses hat er vom Präsidenten des AG Köln – ja, das ist der mit der Strafanzeige gegen mich wegen des Verstoßes gegen § 353d StGB – in Erfahrung bringen wollen und dort nachgefragt, welche Aufsichtsmaßnahme gegen den Richter veranlasst wurde. Der hat keine  konkrete Auskunft über dienstrechtlichen Konsequenzen der Äußerung erteilen wollen, sondern sich darauf zurückgezogen, dass „das Erforderliche“ veranlasst worden sei.

Der Kollege hat dann beim VG Köln auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW Klage erhoben. (Leider) erfolglos:

„1. Es spricht schon vieles dafür, dass der Anwendungsbereich des Informationsfrei-heitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht eröffnet ist. Denn in der Regelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, der nach § 2 Abs. 2 LRiStaG auf Richter Anwendung findet, besteht eine spezielle Vorschrift, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dem IFG NRW vorgeht. In § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG ist eine besondere Rechtsvorschrift zu sehen, die die Auskunftserteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW regelt. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dürfen Auskünfte aus Personalakten an nicht betroffene Per­sonen nur mit Einwilligung des Richters erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, hö­herrangiger Interessen der nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Bei dem Informationszugangsbegehren des Klägers handelt es sich um eine solche Auskunft aus der Personalakte. Denn gegebenenfalls wegen des in Rede ste­henden Vorfalls in der Hauptverhandlung verhängte (disziplinarische) Maßnahmen wer­den in der Personalakte aufgeführt.

Die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung liegen nicht vor. Nach dem Aktenver­merk im Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Köln hat der betroffene Richter keine Einwilligung zur Erteilung der Auskunft erteilt. Der Richter wurde vor der Abfassung des Bescheides vom 14. Februar 2020 fernmündlich dazu befragt, ob er in die Offenbarung einwillige, was er verneinte. Über das Telefonat wurde ein Aktenver­merk gefertigt. An der Richtigkeit dieses Aktenvermerks zu zweifeln, besteht für die Kammer kein Anlass; das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist in diesem Zusam­menhang zu pauschal. Die weiteren Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Aus­kunftserteilung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor; dafür ist seitens des Klägers nichts dargetan. Insbesondere ist das wissenschaftliche Interesse des Klägers kein Umstand, der als Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der nicht betroffe­nen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zwar mögen im Einzelfall For­schungsinteressen ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus Personalakten dar­stellen. In aller Regel überwiegt ein Forschungsinteresse jedoch nicht das grundrecht­lich durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbe­stimmungsrecht des Richters im Hinblick auf die in den Personalakten erfassten Daten jedenfalls nicht per se. Denn der Persönlichkeitsschutz im Personalaktenrecht genießt einen hohen Stellwert, wie sich auch § 5 Abs. 2 IFG (Bund) ergibt, der Auskünfte aus Personalakten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes faktisch entzieht. Im konkreten Fall tritt hinzu, dass es sich bei den dienstaufsichtsrecht-lichen Maßnahmen um besonders sensible Daten handelt. Dem – im Grundsatz durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten – Forschungsinteresse des Klägers kann auch kein be­sonderes Gewicht beigemessen werden. Denn es ist bereits unklar, welchen wissen­schaftlichen Mehrwert der Kläger von der Kenntnis der konkreten Maßnahme erwartet. So bleibt sein Vortrag, er wolle das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte mit dem Standesrecht der Rechtsanwälte vergleichen, mehr als vage. Insofern dürfte der in der Auskunftsverweigerung liegende Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG – wenn überhaupt – gering­fügig sein, wohingegen die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des betroffenen Richters angesichts der Sensibilität der Daten aus der Personalakte intensiv ausfiele.

2. Ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen anwendbar, folgt dennoch kein Anspruch aus §§ 4, 5 IFG NRW. Denn dem Informationszugang des Klägers steht der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 und 2 IFG NRW entgegen.

Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, es greift einer der unter § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW aufgeführten Aus­nahmegründe oder aber es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 IFG NRW vor.

Die Vorschrift des § 9 IFG NRW dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13, juris Rn. 91.

Die vom Kläger begehrten Informationen stellen personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW dar. Wegen des Begriffs der personenbezogenen Daten, der im IFG NRW nicht definiert wird, ist nunmehr auf die Definition in Art. 4 Nr. 1 der Daten-schutzgrundverordnung zurückzugreifen. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind und einen Bezug zu ihr herzustellen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 -, juris Rn. 29.

Bei der Information, welche dienstliche Maßnahme wegen des beschriebenen Sachver­halts ergriffen wurde, handelt es sich um eine Einzelangabe über persönliche bzw. sachliche Verhältnisse des Richters. Der Richter ist, obgleich Amtsträger, weiterhin Träger von Grundrechten. Insbesondere betreffen ihn etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen auch in seinen persönlichen Rechten. Insoweit ist er als natürliche Person im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen anzusehen.

Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) IFG NRW sind nicht erfüllt…..“.

Der Kollege Riemer fragt sich übrigens, was denn wohl passiert, wenn gegen ein Angeklagter oder gar ein Rechtsanwalt einen Richter als „Pisser“ bezeichnen würde.Ich kann es mir vorstellen.

Das VG hat leider die Berufung nicht zugelassen. Es wäre schön zu erfahren, was das OVG von der Sache hält. Aber ich kann es mir vorstellen. 🙂

Verdacht auf Besitz von KiPo-Material beim Lehrer, oder: Suspendierung vom Dienst auch nach Einstellung

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Und heute dann – im Kessel Buntes – zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Die Themen liegen etwas abseits der Themen, die ich sonst vorstelle.

Zunächst weise ich hier den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.10.2022 – 1 L 1301/22 – hin, der sich mit den Folgen für einen Lehrer bei Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornografischen Materials befasst. Der betroffene Lehrer ist Beamter auf Lebenszeit. Nachdem bekannt geworden war, dass gegen ihn ein Strafverfahren u.a. anderem wegen des Besitzes kinder- beziehungsweise jugendpornografischen Materials geführt und gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden war, ist ihm von seinem Dienstherrn verboten worden, vorerst weiter zu unterrichten. Dagegen wendet sich der Lehrer mit seiner Klage und seinem Eilantrag, mit dem er u.a. geltend macht, das auf seinem Computer befindliche pornografische Material habe nicht er, sondern möglicherweise ein Familienmitglied heruntergeladen. Er selbst habe hiervon keine Kenntnisse gehabt.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen, und führt u.a. aus:

„Danach begegnet die Verfügung vom 20. Juni 2022 weder in formeller (aa.) noch in materieller (bb.) Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

aa) ….

bb) Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen vor und es wurde eine rechtsfehlerfreie Rechtsfolge gewählt.

Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Solche Gründe liegen hier vor.

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 19, vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11 ff.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und trägt nur vorläufigen Charakter. Mit dem Verbot sollen durch eine rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht, sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20, vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13.

Die endgültige Aufklärung des gesamten Sachverhaltes ist folglich den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Gerade deshalb ist für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ erforderlich, noch dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13; VG Minden, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 4 L 1288/18 -, juris, Rn. 9.

Auf dieser Grundlage sind zwingende dienstliche Gründe für das hier ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu bejahen. Die hierfür erforderliche, dem Antragsgegner unzumutbare Gefahrenlage für den Dienstbetrieb ergibt sich aus der Art der vorgeworfenen Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts im Kontext des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Erzeugnisse, mit der die Ausübung des Lehrberufs in keiner Weise vereinbar ist. Denn würde der Antragsgegner den Antragsteller trotz dieses Verdachts weiter als Lehrer einsetzen, könnte in der Öffentlichkeit nicht nur der Eindruck entstehen, dass der Antragsgegner etwaig begangene Rechtsbrüche dulde, sondern auch der erforderliche ungestörte Lehrbetrieb würde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur in geringem Maße gestört werden, insbesondere da zahlreiche Eltern nicht bereit wären, ihre Kinder Lehrern anzuvertrauen, gegen die der Verdacht von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade von Kindern und Jugendlichen im Raum steht. Ein solcher Umstand ist mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft nicht vereinbar.

Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – 6 B 1335/01 -, juris, Rn. 12.

Dabei durfte der Antragsgegner auch von einem hinreichenden Verdacht von den benannten Straftaten ausgehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der ihm gemachte Schuldvorwurf sei unzutreffend, dringt er damit nicht durch. Denn das Institut des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte ist nach besagtem Maßstab eine Form der Gefahrenabwehr und dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren für den Dienstbetrieb abzuwenden. Gerade deshalb muss im Falle des Verdachts einer Straftat der Tatvorwurf nicht bewiesen oder ausermittelt sein, weil aus benannten Gründen auch der Verdacht alleine eine hinreichende Gefahr für den Dienstbetrieb darzustellen vermag. Im Übrigen ist es vornehmlich die Aufgabe des Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte, die Möglichkeit zu eröffnen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und im Rahmen dessen auch etwaige Unstimmigkeiten aufzulösen.

Dabei liegen auch genügend Verdachtsmomente dafür vor, dass der Antragsteller die Straftaten begangen hat. Dies zeigt sich bereits an der Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. (Az. ).

Vgl. zu diesem Argument VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 13 L 832/16 -, juris, Rn. 46.

Dass das Verfahren gegen Auflage (Zahlung von 8.000,- Euro) gemäß § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist, ändert daran nichts. Nicht nur, dass eine solche Verfahrenseinstellung jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung ohnehin nur in Betracht kommt, wenn von der Schuld des Angeklagten auszugehen ist (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO: „…die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“), wurde durch den Abschluss des Strafverfahrens in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller die Straftaten nicht begangen hat. Auch der – soweit ersichtlich erstmals im hiesigen Gerichtsverfahren erfolgte – Vortrag des Antragstellers, er habe von den kinder- bzw. jugendpornographischen Erzeugnissen keine Kenntnis gehabt, aber sein Vater habe seinen Computer nutzen können, ändert freilich nichts daran, dass der Verdacht gegen ihn weiter bestehen bleibt, zumal der Antragsteller insoweit lediglich eine theoretische Möglichkeit, aber keinen eindeutigen Entlastungsumstand vorträgt, der die Vorwürfe gegen ihn ohne nähere Prüfung als haltlos erscheinen lässt.

Auch im Hinblick auf die getroffene Rechtsfolge vermag das Gericht keine Rechtsfehler zu erkennen. Auf der Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde Ermessen („kann“) ein, das gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt, namentlich auf die Überschreitung gesetzlicher Ermessensgrenzen sowie auf die Beachtung des Zwecks der Ermessensnorm, überprüfbar ist.

Allerdings wird, sofern – wie hier – die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 – 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7, und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 2 L 3301/17 -, juris, Rn. 14.

Demnach sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Unter Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit der Unbeachtlichkeit der unterlassenen Anhörung erfolgten Ausführungen sind hinreichende Alternativen zu der konkret ausgestalteten Maßnahme vorliegend nicht ersichtlich. Von daher liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor, weil der Antragsgegner die gesetzliche Grenze des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes missachtet hätte. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014- 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 32.

Die Verbotsverfügung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. ….“

 

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich einen Haftzuschlag?

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Und hier dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder zum Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG):

„Hallo zusammen. Ich habe einmal eine Abrechnungsfrage:

Wenn ich mich zur Akte bei der StA gemeldet habe und der Mandant zu dem Zeitpunkt auf freien Fuß war, aber ich erst Akteneinsicht zum Zeitpunkt der Inhaftierung ( in anderer Sache ) bekam und die Grundgebühr ja zur erstmaligen Einarbeitung gedacht ist: Bekomme ich die Nrn. 4100 und die 4104 VV dann jeweils mit Zuschlag ? Stehe wahrscheinlich gerade auf dem Schlauch. Danke für die Hilfe.“

Pauschgebühr bei „überlappenden Umfangsverfahren“, oder: Pauschale Kürzung um 10 %

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG München, Beschl. v. 25.11.2021 – 7 St (K) 4/21 vor. Der ist schon etwas älter, nämlich heute genau ein Jahr, ich bin auf den Beschluss aber erst vor kurzem gestoßen. Ich stelle ihn trotz des Alters hier noch vor, da er zu einer interessanten Frage Stellung nimmt, nämlich der Höhe der Pauschgebühr bei sich „überlappenden Umfangsverfahren“.

Die Pflichtverteidigerin war als Verteidigerin in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des OLG München tätig. Diese endete am 28.07.2020 mit der Verurteilung des Angeklagten nach 234 Hauptverhandlungstagen wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die gesetzlichen Gebühren für das Verfahren betragen 146.464 EUR. Die Pflichtverteidigerin hat am 31.03.2021/18.06.2021 die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 und 5 RVG in Höhe von insgesamt 312.212,50 EUR beantragt. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich dazu dahin geäußert, dass eine Anhebung der gesetzlichen Gebühren für Tätigkeiten im Vorfeld angemessen sei Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschalgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bestünden keine Einwendungen gegen eine Zubilligung an der Obergrenze der Wahlverteidigerhöchstgebühren. Ggf. sei aber vergütungsmindernd zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin parallel im sog. NSU-Verfahren (Verhandlungsbeginn im Mai 2013, Urteil am 11.07.2018) als Nebenklagevertreter tätig gewesen sei und ihr insoweit für ihre Tätigkeit als Nebenklagevertreter für einen Nebenkläger eine Pauschgebühr von 391.128 EUR bewilligt worden sei.

Das OLG hat einen Vorschuss auf eine Pauschvergütung bewilligt. Nach Auffassung des OLG macht die Pflichtverteidigerin den Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung – allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe – zurecht geltend.

Ich stelle die recht umfangreiche Begründung des Beschlusses, so weit es um die besondere Schwierigkeit und den besonderen Umfang und die Einzelbemessung der Gebühren geht , hier nicht ein, sondern verweise insoweit auf den verlinkten Volltext. Die Ausführungen des OLG kann man zusammenfassen in dem (Leit)Satz:

Das Verfahren ist sowohl besonders umfangreich als auch besondere schwierig i.S.d. § 51 RVG, wenn sich im Aktenbestand über 150 Bände Sachakten und etwa 100 Bände Personenakten befinden, Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren verhandelt wurden, die Hauptverhandlung an insgesamt 234 Hauptverhandlungstagen und über einen Zeitraum von über vier Jahren stattfand und es sich um das erste Verfahren im Hinblick auf eine zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung namens TKP/M handelt.

Hier geht es mir heute um die Frage der „Überlappung“ der beiden Umfangsverfahren und das Umgehen des OLG mit dem Umstand. Dazu führt der Senat aus:

„7. Bei der Bemessung der Pauschgebühr war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im über mehrere Jahre parallel verlaufenden sog. NSU-Verfahren ebenfalls eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 391.128 EUR erhalten hatte. Im Hinblick auf die überschneidende Dauer der Verfahren vom Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache am 17.06.2016 bis zur Urteilsverkündung im Verfahren 6 St 3/12 am 11.07.2018 kann das Sonderopfer, das der Verteidiger mit der Übernahme der Mandate übernimmt, nicht in voller Höhe doppelt berücksichtigt werden.

Eine Kürzung rechtfertigt sich aus dem Grundgedanken der Pflichtverteidigung und der Pauschvergütung: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Umstand, dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370).

Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt der Senat darauf ab, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Für die Zeiträume der Überschneidung von NSU-Verfahren und dem hiesigen Verfahren kann von einer ausschließlichen Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren nicht die Rede sein. Soweit die Antragstellerin selbst vorträgt, dass sie neben dem hiesigen Verfahren noch im sog. NSU-Verfahren tätig war, kann auch nur bedingt von fast ausschließlicher Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren ausgegangen werden, da ja ein anderes ungewöhnlich umfangreiches Verfahren noch parallel betrieben wurde. Ein vollständiger Ausschluss einer Pauschvergütung für den Überschneidungszeitraum erscheint unter Billigkeitsgesichtspunkten angesichts des ebenso außergewöhnlichen Umfangs des hiesigen Verfahrens aber dennoch nicht angemessen.

Der Senat geht stattdessen davon aus, dass eine pauschale Kürzung der nach den obigen Ausführungen berechneten gesamten Pauschgebühr um 10 % auch unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitraums, in dem die Antragstellerin nicht mehr in beiden Verfahren tätig war (Juli 2018 bis Juli 2020) angemessen erscheint.

Damit ergibt sich folgende Rechnung: 253.970 EUR ./. 10 % (25.397 EUR) = 228.573 EUR.“

Die vom OLG gewährte/errechnete (Ursprungs)Pauschgebühr ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn, wenn nicht in einem solchen Verfahren, wann soll dann noch eine Pauschgebühr gerechtfertigt sein? Das Verfahren hat sich rund vier Jahre hingezogen. Dafür wären rund 146.500 EUR gesetzliche Gebühren entstanden, also rund 36.600 EUR/Jahr oder rund 3.000 EUR/Monat. Die Pauschgebühr hatte also schon „existenzielle Bedeutung“ für die Pflichtverteidigerin.

Allerdings: Man darf m.E. nicht übersehen, dass das nur gilt, wenn man Verfahren isoliert betrachtet, was man hier aber kaum kann. Denn die Pflichtverteidigerin hat über einen gewissen Zeitraum zwei Umfangsverfahren gleichzeitig betrieben, so dass man schon – zumindest auf der Grundlage der Rechtsprechung der OLG – nicht aus dem Auge verlieren darf, dass auch für das zweite Verfahren eine Pauschgebühr gewährt worden ist. Von daher ist es m.E. gerechtfertigt, wenn das OLG hier die Pauschgebühr kürzt und das damit begründet, dass „nur bedingt von fast ausschließlicher Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in diesem Verfahren ausgegangen werden“ kann. Damit entfällt – zumindest teilweise – ein Argument für die Gewährung einer Pauschgebühr, dass die OLG immer zur Begründung heranziehen. Man wundert sich, dass das sonst nicht sehr „großzügige“ OLG hier „nur“ einen pauschalen Abschlag von 10 % vornimmt. Man hätte sich auch einen höheren Abschlag vorstellen können, wobei ein vollständiger Ausschluss der Pauschgebühr in diesem Verfahren sicherlich deshalb nicht gerechtfertigt gewesen wäre, weil die Pflichtverteidigerin dieses Verfahren immerhin rund zwei Jahre ausschließlich betrieben hat.