Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2022 – IV-3 RBs 198/22 – kommt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der OLG-Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 OWiG, also unentschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin.
Hier hatte das AG auch verworfen. Das OLG hat (mal wieder) aufgehoben:
„Die im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung.
Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG lagen nicht vor. Denn der Betroffene ist dem Hauptverhandlungstermin vom 28. Juli-2022 nicht ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Er war mit Corona infiziert und daher ausreichend entschuldigt. Auf die vom Gericht alleine thematisierte Frage, ob er rechtzeitig seine Rückreise aus der Türkei antreten konnte, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der Beschuldigte es versäumt hat, den tatsächlich vorliegenden Entschuldigungsgrund rechtzeitig vor der Hauptverhandlung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Entscheidend ist nicht, ob sich ein Betroffener entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rn. 31 zu § 74 m.w.N.), zumal der Entschuldigungsgrund einer Erkrankung sowie die Ankündigung der Einreichung von Nachweisen/Attestierungen bereits vor der Hauptverhandlung vom Verteidiger vorgetragen worden war.“