Am Freitag hatte ich folgende Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Sind nach Wiederaufnahme der Ermittlungen erneut Gebühren angefallen?
Hier die kurze Antwort – die Problematik hatten wir ja schon häufiger:
„Sie haben die Frage im Blog vom vergangenen Freitag gesehen? Dazu kommt nachher die Antwort im Blog.
Da geht es zwar um die §§ 153a, 154 StPO, bei § 170 Abs. 2 StPO läuft das aber entsprechend. Das bedeutet: Es handelt sich nach der Wiederaufnahme nicht um eine neue Angelegenheit, so dass die VG Nr. 4104 VV RVG nicht noch einmal entsteht. Es gibt zu der Frage auch Rechtsprechung, aus der man das ableiten kann. Die verhält sich zwar zum doppelten Anfall der Nr. 4141 VV RVG, die Argumentation kann man aber übertragen. Schauen Sie mal im RVG-Kommentar zur N.r 4141 VV RVG.“