War es eine zulässige Verdachtsberichterstattung?, oder: Pressebericht über anstehendes Strafverfahren

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das BGH, Urt. v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20 – zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Es geht um einen Pressebericht über die bevorstehende Hauptverhandlung in einem Strafverfahren.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Der Kläger ist durch seine Teilnahme an fünf Staffeln der Sendung „Traumfrau gesucht“ des Fernsehsenders RTL II bekannt geworden. Er ist PR-Manager und betreut Künstler. Der Kläger stellt seit einiger Zeit sein Privat- und Berufsleben in den sozialen Medien dar und lässt seine Fans an sämtlichen Einzelheiten seines täglichen Lebens teilhaben. Der Beklagte zu 1) ist Redakteur bei der Beklagten zu 2), die für die Printausgabe der Bild-Zeitung und für die Internetseite www.bild.de verantwortlich ist.

Im April 2014 ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Die Eheleute L., die von seinen finanziellen Problemen wussten, gewährten ihm Darlehen von insgesamt mehreren tausend Euro. Das AG verurteilte den Kläger im Jahr 2016 zur Zahlung von 4.150 EUR an Frau L. Im Oktober 2018 rechnete er gegen die zu diesem Zeitpunkt noch offene restliche Rückzahlungsforderung mit einem Anspruch wegen Anwaltskosten auf. Für den 20.02.2019 war vor dem AG eine Hauptverhandlung in einem Strafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit den Darlehen anberaumt. Das Strafverfahren ist in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden

Am 10. und 11.2.2019 veröffentlichte die Beklagte zu 2) in der Online- und Printausgabe der Bild-Zeitung zwei weitgehend inhaltsgleiche Artikel, als deren Verfasser u.a. der Beklagte zu 1) genannt ist. Die Artikel sind mit je zwei Fotos bebildert; das eine zeigt den Kläger mit einem Strauß Rosen, das andere zusammen mit den Eheleuten L. Die Artikel tragen die Überschrift „Betrugsanklage gegen D[…] S[…]“ (online) und „Betrugs-Anklage gegen den Rosen-Kavalier“ (print).

Der Beklagte zu 1) wies nach Veröffentlichung des Online-Artikels auf diesen mit der Bemerkung „Es war mir ein Bedürfnis“ auf seiner Facebook-Seite hin. Außerdem sprach er auf der Facebook-Seite „BILD Mallorca“ zwei ehemalige Klienten des Klägers auf das Strafverfahren an. Er gab wegen der Berichterstattungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Beklagte zu 2) gab nach einer einstweiligen Unterlassungsverfügung eine Abschlusserklärung ab.

Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung von mind. 20.000 EUR verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG Köln hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Revision des Klägers hatte beim BGH keinen Erfolg:

„…..

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht keine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wort- und Bildberichterstattungen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG zuerkannt.

a) Wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, liegt allerdings eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

aa) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wortberichterstattungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreifen. Die den Beschuldigten identifizierenden Berichterstattungen über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigen zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 17; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 14; jeweils mwN).

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, die Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 18; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, juris Rn. 18; jeweils mwN).

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung herangezogen und anhand dieser Maßstäbe ein Überwiegen des Schutzinteresses des Klägers bejaht.

(1) Gegenstand der Berichterstattungen ist nicht nur die – wahre – Tatsache, dass gegen den Kläger Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs erhoben wurde und die Hauptverhandlung noch im Februar 2019 stattfinden sollte, sondern auch der Verdacht, dass ein befreundetes Ehepaar dem Kläger aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen Darlehen in Höhe von mehreren tausend Euro gewährt habe. Weiter wird berichtet, dass der Kläger diese Beträge nicht vollständig zurückgezahlt und sich zu diesen Vorwürfen gegenüber der Beklagten zu 2 nicht geäußert habe.

(2) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN; vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 15; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 19). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12 mwN; vom 9. März 2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17).

Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 96). Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN).

Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 22, 24; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 18; jeweils mwN).

Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 23; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 19; jeweils mwN).

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f., juris Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 24; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 20 mwN).

(3) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Online- und Printberichterstattungen unzulässig waren, weil es an einer für die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung erforderlichen ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme fehlte.

(a) Die Berichterstattungen über die bevorstehende Hauptverhandlung wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs waren aber nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die durch sie hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers außer Verhältnis zur Bedeutung seines Verhaltens für die Öffentlichkeit gestanden hätte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 13; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12 f.; jeweils mwN).

Zwar betreffen die Berichterstattungen keine Schwer- oder Schwerstkriminalität, sondern den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs, also mittlere Kriminalität mit einem verhältnismäßig geringen Schaden. Abgesehen davon, dass dieser Umstand zugleich die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mindert, ist bei der Gewichtung des Informationsinteresses jedoch nicht allein auf die Schwere des Tatvorwurfs abzustellen, sondern auch auf die weiteren Umstände des Sachverhalts, etwa die Person des Betroffenen (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 19; vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 26; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 96). Der Kläger hat durch die Teilnahme an mehreren Staffeln einer Fernsehsendung die Öffentlichkeit gesucht und Bekanntheit erlangt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilt er sämtliche Einzelheiten seines Privat- und Berufslebens zu kommerziellen Zwecken über soziale Medien der Öffentlichkeit mit. Er hat damit selbst ein öffentliches Interesse an seiner Person geweckt. Hinzu kommt, dass der gegen den Kläger erhobene Vorwurf dessen Umgang mit früheren Fans zum Gegenstand hatte, also ein Thema von gewissem gesellschaftlichem Interesse.

(b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag auch der erforderliche, für den Wahrheitsgehalt des Betrugsvorwurfs sprechende Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Die Berichterstattungen stützten sich auf Angaben der mutmaßlich geschädigten Frau L. zu den Umständen der Darlehensgewährung. Ein Termin für die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren stand bevor. Das Strafverfahren befand sich damit in einem Stadium, das über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinausgeht. Zwar genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht, da die Staatsanwaltschaft schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen hat und die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts niedrig liegt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, VersR 2016, 606 Rn. 26 mwN). Im Streitfall waren aber bereits Anklage erhoben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet worden. Das setzt nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO voraus, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 – III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673, juris Rn. 13 mwN; Beschluss vom 29. November 2018 – StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).

Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Mindestbestand an Beweistatsachen liege nicht vor, weil die Beklagten gewusst hätten, dass die Darlehensgeberin die prekäre finanzielle Lage des Klägers bei Auszahlung des Darlehens gekannt hätte, ist rechtsfehlerhaft. Sie berücksichtigt nicht, dass ein Betrug im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung nicht nur durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über den Zahlungswillen begangen werden kann (vgl. Schönke/Schröder-Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 26 f.). Feststellungen dazu, worauf die Staatsanwaltschaft und das Gericht den Betrugsvorwurf gegen den Kläger gestützt hatten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Darauf kommt es aber auch nicht an, da von den Beklagten keine eigene und „bessere“ strafrechtliche Einschätzung des Sachverhalts verlangt werden kann, als sie von Staatsanwaltschaft und Gericht getroffen wurde. Diese haben nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht. Es sind keine Umstände festgestellt oder ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten Zweifel daran haben mussten, dass Staatsanwaltschaft und Gericht Umstände, die Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung haben könnten, nicht gekannt hätten.

Entgegen der Ansicht der Revision hätte sich der Strafvorwurf auch dann nicht als substanzlos herausgestellt, hätten die Beklagten vor Veröffentlichung der Artikel gewusst, dass die restliche Rückzahlungsforderung von 1.300 Euro nicht mehr bestand. In diesem Punkt war die in der Berichterstattung wiedergegebene Äußerung der Geschädigten zwar unwahr; die Aufrechnung des Klägers mit einer eigenen Forderung auf Erstattung von Anwaltskosten aus dem Jahr 2018 gegen den Anspruch auf Darlehensrückzahlung war aber nicht geeignet, den Vorwurf des Betrugs zu beseitigen, sondern nur dessen Folgen.

(c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berichterstattungen keine Vorverurteilung des Klägers enthalten. Die Auffassung der Revision, die Aussage, dass das Gericht noch klären müsse, ob der Kläger das Ehepaar L. „absichtlich betrogen“ habe, könne auch so verstanden werden, dass der Betrug schon feststehe und nur noch die Frage zu klären sei, ob dieser absichtlich geschehen sei, teilt der Senat nicht. Die Angabe ist lediglich als laienhafte und verkürzte Darstellung anzusehen, die aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Lesers (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 14 mwN) hinreichend deutlich auf den offenen Ausgang des Strafverfahrens hinweist.

Der Artikel ist im Gesamtkontext auch nicht deshalb vorverurteilend, weil die Berichterstattung mit dem Satz abschließt: „D[…] S[…] äußerte sich auf BILD-Anfrage nicht zu den Vorwürfen.“ Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entnimmt der durchschnittliche Leser diesem Satz kein Schuldeingeständnis, sondern nur die Information, dass sich der Kläger gegenüber BILD in der Sache nicht geäußert hat.

(d) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Kläger keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen eröffnet haben.

Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 mwN). Dies schließt nicht aus, dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – auch eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt wird.

Es kann dahinstehen, ob die am 8. Februar 2019 gesetzte Stellungnahmefrist von unter fünf Stunden angesichts der erst am 20. Februar 2019 stattfindenden Hauptverhandlung zu kurz bemessen war. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hätten die Beklagten zumindest auf die bereits nach eineinhalb Stunden eingegangene Bitte des Klägers um Fristverlängerung reagieren müssen. Sie hätten ihm mitteilen müssen, dass die Frist nicht verlängert wird und gegebenenfalls bis wann nach Fristablauf seine Stellungnahme noch berücksichtigt werden kann. Da die Beklagten dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mitgeteilt hatten, dass eine Veröffentlichung eines Artikels bereits für den 10. Februar 2019 vorgesehen war, war für ihn nicht erkennbar, dass die von ihm erbetene Fristverlängerung bis 12. Februar 2019 von vornherein nicht aussichtsreich war. Aus dem Schweigen der Beklagten konnte der Kläger zwar nicht auf eine gewährte Fristverlängerung schließen, er musste aber angesichts der erst am 20. Februar 2019 stattfindenden Hauptverhandlung, die Gegenstand des Berichts sein sollte, nicht damit rechnen, dass die Berichte kurz darauf ohne seine Stellungnahme veröffentlicht werden. Eine Verzögerungstaktik des Klägers ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht anzunehmen.

dd) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unzulässigkeit der Wiedergabe der beiden Fotos sich aus ihrem Kontext mit den unzulässigen Wortberichterstattungen ergibt. Es hat den verwendeten Bildern rechtsfehlerfrei keinen über die Identifizierung des Klägers hinausgehenden eigenständigen Aussagegehalt beigemessen. Allerdings wird die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Bebilderung der Wortberichterstattungen verstärkt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 36).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung verneint.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 mwN). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38; vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15, VersR 2016, 1001 Rn. 9; jeweils mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint.

(1) Wie unter a) cc) (3) ausgeführt, scheitert die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung nur an der fehlenden ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme. Die übrigen Voraussetzungen waren gegeben. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die damit offenbleibende Möglichkeit, dass der strafrechtliche Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Kläger zutreffen kann, spricht gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Das Berufungsgericht hat – entgegen der Ansicht der Revision – zu Recht das Vorliegen von Anhaltspunkten verneint, dass der Beklagte zu 1 gewusst habe, dass von der Anklage „nichts übrig bleibe“. Bereits die zugrunde liegende Annahme, von der Anklage sei nichts übriggeblieben, trifft nicht zu. Das Strafverfahren ist zwar nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden; der Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ist damit aber nicht ausgeräumt.

(2) Das Verhalten des Beklagten zu 1 nach der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel war zweifellos unangemessen. Die in dem Verhalten zum Ausdruck gekommene, vom Berufungsgericht festgestellte sachfremde Motivation hat sich auf die streitgegenständliche Berichterstattung jedoch nicht inhaltlich ausgewirkt. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass sich die Motivation des Beklagten zu 1 auf die Gründe ausgewirkt hat, die zur Unzulässigkeit der Berichterstattungen und damit zur Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt haben. Eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung kann daher unter den Umständen des Streitfalles mit der Motivation des Beklagten zu 1 nicht begründet werden.

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