Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Gebühren für die Berufung selbst tragen?

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Und dann noch folgende Frage für das Pfingstwochenende:

„…..

In einem Verkehrsstrafverfahren bin ich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Der Mandant wurde erstinstanzlich vom AG verurteilt und ich legte auftragsgemäß Berufung zum LG ein.

Diese Berufung nahmen wir in der Hauptverhandlung vor dem LG zurück.

(Der Grund spielt für die Gebührenfrage eigentlich keine Rolle, daher lediglich ergänzend:

In der Hauptverhandlung vor dem LG machte das Gericht keinen Hehl daraus, daß es die erstínstanzliche Entscheidung für zu mild hielt.

Zwar galt hier das Verschlechterungsverbot, jedoch wurde uns angedeutet, daß man das Verhalten des Mandanten als extrem uneinsichtig empfand und dies ggf. auch in den Urteilsgründen niederlegen würde. Da es hier auch um eine Fahrerlaubnisentziehung ging, bestand die ernsthafte Gefahr, daß entsprechende Ausführungern des Gerichts im Urteil auch Bestandteil der Führerscheinakte des Mandanten würden und sich im Rahmen der MPU negativ auswirken würden).

Nun die Frage:

Die Pflichtverteidigerkosten für die erste Instanz wurden von der Staatskasse bezahlt.

Als ich jedoch die Kosten für die Berufung geltend machte, wurde mir per Beschluß mitgeteilt, der Mandanten müsse diese Kosten selbst tragen, da er das Rechtsmittel zurückgenommen habe.

Zu Recht?“

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Gebühren für die Berufung selbst tragen?

  1. Werner K.R. Siebers

    Man kann eine zufällige Überschneidung vermuten, denn selbstverständlich erhält der Pflichtverteidiger seine Kosten aus der Staatskasse erstattet, auch die der Berufungsinstanz. Der Mandant wird dann für beide Instanzen eine Zahlungsaufforderung erhalten. Parallel gibt es den Beschluss nach § 473 I 1 StPO, der mit dem Pflichtverteidigervergütungsanspruch aber nichts zu tun hat.

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