Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Abwesenheitsgeld?
Und natürlich hat es eine Antwort gegeben. Aber: Es handelt sich um Auslagen und da bin ich mit meinen Antworten immer vorsichtig. Daher habe ich mich vorab mit meinem Coautor aus dem RVG-Kommentar kurz geschlossen und ihn um Rat gefragt. Und seine Antwort an mich hat es dann als Antwort an den Kollegen gegeben, nämlich:
„§ 60 Abs. 2 RVG ist nicht anwendbar.
M.E. ist das Abwesenheitsgeld für jedes Verfahren nach dem anwendbaren Recht zu berechnen, und dann unter Beachtung von Vorbem. 7 Abs. 3 aufzuteilen. Die Quotelung in der Mail finde ich da gut.“
Und wenn das ein Bezirksrevisor sagt, soll es wohl stimmen 🙂 .