Corona II: Strafvollzug und COVID-19-Pandemie, oder: Versagung unbegleiteter Ausgänge

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung zu Covid-19 der KG, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 61/22 Vollz -, also mal etwas aus dem Strafvollzug und der COVID-19-Pandemie

Es geht um die Zulässigkeit bzw. die Versagung unbegleiteter Ausgänge: Die sind dem  Gefangenen mit der Begründung nicht gewährt worden, dass diese nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, um das Risiko eines COVID-19-Ausbruchs im geschlossenen Vollzug durch Sicherstellung der Abstands- und Hygieneregeln auch während des Ausgangs durch Begleitung zu minimieren.

Dagegen die Rechtsmittel des Gefangenen, die letztlich auch beim KG keinen Erfolg hatten:

„b) Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Gefangenen indes rechtsfehlerfrei (hilfsweise) als unbegründet erachtet.

aa) Zu Recht hat die Kammer angenommen, dass die Ermessensentscheidung (§ 115 Abs. 5 StVollzG) der Justizvollzugsanstalt, unbegleitete Ausgänge gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Bln nur in Ausnahmefällen zu erlauben, nicht zu beanstanden ist.

Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass die Haftanstalt dem Ziel, Infektionen mit dem Coronavirus unter den Gefangenen zu vermeiden, ein hohes Gewicht beigemessen hat. Denn die Vollzugsbehörden müssen angesichts der COVID-19-Pandemie umfassende Maßnahme ergreifen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –). Soweit das Landgericht Regensburg (Beschlüsse vom 17. Februar 2022 – SR StVK 149/22 –, juris und 11. November 2021 – SR StVK 1144/21 –, juris) dagegen die Auffassung vertritt, allgemeine Erwägungen zum notwendigen Infektionsschutz in der Justizvollzugsanstalt ohne Bezug zu einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung können die Versagung von Vollzugslockerungen nicht rechtfertigen, da die Verhinderung einer Verbreitung von SARS-Cov-2 eine Angelegenheit des Infektionsschutzes sei und die Haftanstalt keine Infektionsschutzbehörde sei, vermag dies bereits aufgrund der Pflicht der Anstalt zum Gesundheitsschutz der Inhaftierten nicht zu überzeugen (so auch Öhrlein/Krä in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 15. Edition Stand 1. Juli 2021, Art. 3 Rn. 28a), zumal nach den Strafvollzugsgesetzen allein die Vollzugsbehörden und nicht etwa das Gesundheitsamt dazu berufen sind, über Lockerungsmaßnahmen im Strafvollzug zu entscheiden.

Die Strafvollstreckungskammer ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee, die Einhaltung der aus Infektionsschutzgründen gebotenen Abstands- und Hygieneregeln durch die Gefangenen sei bei unbegleiteten Ausgängen nicht hinreichend zu kontrollieren, sodass diese nur ausnahmsweise zu gestatten seien, nicht zu beanstanden ist. Es hat sich gezeigt, dass die sogenannte „AHA-Regel“ (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen) ein wirksames Mittel ist, um sich gegen das Coronavirus zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist es ein nachvollziehbares Anliegen der Haftanstalt, die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen durch Begleitung der Ausgänge der Gefangenen zu kontrollieren.

Es handelt sich auch nicht um eine – unzulässige – generelle coronabedingte Beschränkung der vollzugsöffnenden Maßnahme (vgl. KG, a. a. O., BayObLG, a. a. O.). Die Justizvollzugsanstalt hat vielmehr unbegleitete Ausgänge in Ausnahmefällen zugelassen, für die der Gefangene indes nichts vorgetragen hat. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, den Umstand, dass der Gefangene zum damaligen Zeitpunkt noch keine Corona-Impfung erhalten hat, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Denn die in Deutschland gängigen COVID-19-mRNA-Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer und Moderna sowie der Vektor-Impfstoff der Firma AstraZeneca bieten ausweislich der online abrufbaren Informationen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) eine sehr hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und eine gute Wirksamkeit gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion bei den zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland vorherrschenden Virusvarianten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich zudem auch nicht daraus, dass die 7-Tage-Inzidenz in Berlin nach dem zutreffenden Vortrag des Gefangenen im Mai und Juni 2021 ausweislich der online abrufbaren Aufstellung des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) regelmäßig unter oder knapp über 10 lag. Denn die auch vom jeweiligen Testaufkommen abhängige 7-Tage-Inzidenz gibt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner an und kann jederzeit – auch sprunghaft – ansteigen.

Schließlich vermag der Rechtsbeschwerde auch nicht der Umstand zum Erfolg zu verhelfen, dass die Justizvollzugsanstalt Plötzensee keine „Schnelltestung“ in der Anstalt vorgenommen hat, um unbegleitete Ausgänge zu ermöglichen. Denn auch negative Schnelltests sind nur „Momentaufnahmen“ und bieten keine Gewähr dafür, dass die getestete Person nicht erkrankt ist und nur kurze Zeit später auch – bei entsprechender Virenlast – möglicher Überträger der Krankheit ist. Da gerade eine unentdeckte Coronainfektion des Gefangenen im Rahmen eines Ausgangs verhindert werden soll, bieten negative Schnell- und PCR-Tests – anders als bei Besuchern, die die Haftanstalt sodann wieder verlassen (vgl. dazu KG, a. a. O.) – mithin keinen hinreichend sicheren Schutz vor einem COVID-19-Ausbruch in der Haftanstalt.

bb) Der Beschluss des Landgerichts entspricht auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die (tragenden) rechtlichen Erwägungen noch ausreichend dargelegt, sodass diese eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen.“

Ein Gedanke zu „Corona II: Strafvollzug und COVID-19-Pandemie, oder: Versagung unbegleiteter Ausgänge

  1. Manuel Bartsch

    Finde ich persönlich die völlig falsche Entscheidung des KG, wenn man den Resozialisierungsgedanken im Hinterkopf und das Leben in den Justizvollzugsanstalten in dem Angleichungsgrundsatz in Freiheit gegenüber stellt. Gerade bei einer Inzidenz von 10 ist die Entscheidung ein Witz, wenn man bedenkt, dass momentan Vollzugslockerungen bei einer Inzidenz von 1000 gewährt werden. Das hätte man mit einer Schnelltestung und Isolation bei positivem Ergebnis wesentlich eleganter lösen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert