Heute dann mal ein wenig StPO mit zwei BGH-Entscheidungen und einem Beschluss des KG.
Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – 6 StR 63/22. Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Dagegen die Revision mit der u.a. ein Verstoß gegen § 246a StPO geltend gemacht worden ist. Die Jugendkammer hatte von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 1 StGB) abgesehen, weil sie sich vom Nichtvorliegen eines Hangs im Sinne der Vorschrift überzeugt hat. Dafür spreche vor allem, dass der nicht einschlägig bestrafte und im Zuge des Verfahrens nicht inhaftierte Angeklagte nach seinen eigenen Angaben seinen vorherigen, teils erheblichen Konsum selbstständig eingestellt und diesen Zustand „über den mittlerweile gegebenen Zeitraum eines halben Jahres“ aufrechterhalten habe. Einen Sachverständigen hat die Jugendkammer nicht hinzugezogen.
Dazu der BGH:
„2. Die Revision beanstandet dies im Wege einer Verfahrensrüge im Ergebnis mit Recht.
a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Vortragserfordernisse (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) für die von ihm erhobene Beweisantrags- bzw. Aufklärungsrüge in mehrfacher Hinsicht verfehlt hat. Jedoch ist seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen, dass er die Nichtvernehmung eines Sachverständigen zu den medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angreifen will. Die Rügen sind deshalb als Beanstandung einer Verletzung des in § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO enthaltenen Gebotes zu verstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 352 Rn. 5 mwN). Insoweit hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Tatsachen mitgeteilt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, NStZ 2013, 670). Dass er die einschlägige Vorschrift nicht benannt hat, ist unschädlich (vgl. § 352 Abs. 2 StPO).
b) Die Rüge ist auch begründet.
aa) Allerdings vertritt der Senat über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463) die Auffassung, dass das Tatgericht von einer Begutachtung auch dann absehen darf, wenn es eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung zieht, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegt (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 25, 16/1344, S. 17). Dies gilt nicht nur für Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht (dazu BT-Drucks. 16/1110, 16/1344, jeweils aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 108; KK-StPO, Krehl, 8. Aufl., § 246a Rn. 2; aM BT-Drucks. 16/5137, S. 11; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 246a Rn. 8; Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offengelassen von BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, aaO), sondern auch für Konstellationen evident fehlenden Hangs. Verschafft sich das Tatgericht etwa die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des Strafverfahrens den Drogenkonsum vollständig eingestellt hat und nach längerem Zeitablauf im maßgebenden Zeitpunkt des Urteils (MüKo-StGB/van Gemmeren, aaO, § 64 Rn. 76 mwN) weiterhin abstinent lebt (einschränkend für Abstinenzphasen während Haftzeiten BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 131/21 Rn. 19), so bedarf es keiner Hilfe durch einen Sachverständigen mehr. Wortlaut und Wortsinn der Vorschrift lassen diese Auslegung ohne Weiteres zu (insoweit auch LR-StPO/Becker, aaO). Sie entspricht dem legitimen Anliegen, überflüssige Begutachtungen durch forensisch erfahrene Sachverständige zu vermeiden (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, aaO, § 64 Rn. 108). Die gegenteiligen Ausführungen im Bericht des federführenden Bundestagsausschusses (vgl. BT-Drucks. 16/5137, S. 11), die dazu führen, dass der Regelung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO kaum noch ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt (vgl. LR-StPO/Becker, aaO), finden in der maßgebenden Gesetzesfassung keinen Niederschlag.
bb) Die Entscheidung des Landgerichts, von der Vernehmung eines Sachverständigen abzusehen, hält gleichwohl rechtlicher Überprüfung nicht stand. …..“