Und im Kessel Buntes dann heute zweimal beA.
Ich beginne mit dem BGH, Wrt. v. 11.02.2022 – V ZR 15/21. In dem Verfahren nimmt der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw, hilfsweise auf Zahlung in Anspruch in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG hat er beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Nachdem das LG die mündliche Verhandlung geschlossen und eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages angekündigt hatte, hat es die Sache am selben Tag wieder aufgerufen. In dem mit vollem Rubrum versehenen Protokoll heißt es: „Im Namen des Volkes ergeht das folgende Versäumnisurteil:“; daran schließt sich ein Urteilstenor an, mit dem der Klage stattgegeben worden ist.
Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist vom Gericht ein als „Abschrift des Protokolls vom 04.05.2020“ bezeichnetes Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden; am 11.05.2020 hat er das dazugehörige elektronische Empfangsbekenntnis zurückgesandt. Am 09.06.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem LG erklärt, seines Erachtens sei allein durch die Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung keine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils erfolgt. Daraufhin ist ihm am 10.06.2020 eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zugestellt worden.
Den am 18.06.2020 eingegangenen Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat das LG wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Klageabweisung erreichen.
Das OLG war davon ausgegnagen, dass das LG den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat. Dieser sei nicht in der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Versäumnisurteil sei wirksam, auch wenn es entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO außerhalb der mündlichen Verhandlung verkündet worden sei. Die Einspruchsfrist habe am 11.05.2020 mit der Zustellung des im Protokoll enthaltenen Urteils begonnen. Es sei zwar verfahrensfehlerhaft, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich eine einfache Protokollabschrift erhalten habe. Dieser Mangel sei aber nach § 189 ZPO geheilt worden. Die Vorschrift erfasse nach ihrem Sinn und Zweck auch Mängel bei der Zustellung von Urteilen. Der Gesichtspunkt der Authentizität und Amtlichkeit des Urteils stehe einer Heilung nicht entgegen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe daran aufgrund der Zustellung an das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht zweifeln können. Der Beklagten sei wegen des Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
Das sieht der BGH ebenso. Hier der Leitsatz seiner Entscheidung:
Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.