Heute dann im Kessel Buntes zunächst eine E ntscheidung aus einem familienrechtlichen Verfahren. Keine Angst, es ist kein Familienrecht i.e.S., sondern die Entscheidung beantwortet eine Frage, die in allen Verfahren eine Rolle spielen kann. Nämlich die Frage: Ist der 24.12. – also Heiligabend – ein (allgemeiner) Feiertag, mit der Folge, dass eine Frist, die an sich am 24.12. endet, z.B. nach § 43 Abs. 2 StPO erst am nächsten Werktag endet, also frühestens am 27.12.?
Das OLG Frankfurt am Main hat diese Frage im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.03.2022 – 5 UF 184/21 – verneint:
„Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 24.11.2021. Die Beschwerdefrist endete daher, wie sich aus § 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB ergibt, mit Ablauf des 24.12.2021, einem Freitag.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass das Fristende auf Heiligabend fiel. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet zwar eine Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags, wenn das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Bei Heiligabend handelt es sich jedoch nach § 1 HFeiertagsG v. 29.12.1971 nicht um einen allgemeinen Feiertag. Die in vielen Branchen verbreitete, allerdings nicht gesetzlich fundierte Praxis, diesen Tag als arbeitsfrei zu behandeln, führt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu einer Gleichstellung mit einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag. Etwas anderes hätte der Gesetzgeber klarstellen müssen, was unterblieben ist, so dass auch für eine Analogie kein Raum ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 222 Rn. 1; vgl. unter Bezugnahme auf andere Landesgesetze: VGH Mannheim, Beschluss vom 07.02.2022, Az. A 3 S 3934/21, zit. n. juris; OVG Hamburg NJW 1993, 1941; zu § 193 BGB vgl. OLG Celle NJW-RR 1996, 372).
Bei Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Offenbach am Main als dem Ausgangsgericht der angefochtenen Entscheidung am 27.12.2021 war die Frist zur Einlegung der Beschwerde damit bereits abgelaufen.“
Ich möchte etwas allgemeines schreiben. Herr Burhoff hat hier nichts falsches geschrieben. Aber viele Kollegen von ihm, schreiben zu Frist-Angelegenheiten oftmals nicht korrekte Tatsachen.
So ist bei Sachen mit Fristen oftmals von „24 Uhr“ zu lesen. Das zu dieser Uhrzeit die Frist endet. Das ist natürlich falsch. Fristen enden immer 23:59:59 Uhr. „24 Uhr“ gibt es nicht. 0 Uhr beginnt der neue Tag.
Zudem weisen viele Rechtsanwälte nicht darauf hin, dass es sehr ratsam ist, Rechtsmittel weit vor 23:59:59 Uhr einzulegen, wenn man die Rechtsmittel am letzten Tag der Frist einreicht.
Es ist hier zur Vermeidung von Nachteilen angebracht, das Rechtsmittel spätestens 23:45 Uhr einzulegen. Niemals später. Egal ob per Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Fax, oder per elektronischen Gerichtspostfach.
Denn fast niemand weiß, wie die Uhr des Gerichtsbriefkasten / die Uhr des Faxgerätes / die Uhr des Computers beim elektronischen Gerichtspostfach eingestellt ist.
Sicher einigermaßen genau. Aber darf man hier nicht davon ausgehen, dass bei einem selbst, am zum Beispiel Mobiltelefon, 23:58:40 Uhr angezeigt wird, und die Uhr beim Gerichtsbriefkasten usw. , ebenso diesen Stand aufweist.
Beim Gerichtsbriefkasten usw. , kann es ja schon 00:00:32 Uhr sein.
Daher sollte man die Frist nicht von der Uhrzeit her so sehr ausreizen. 23:45 Uhr sollte das Ende sein, und nicht überzogen werden.