Kraftfahrzeug-/Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB), oder: BVerfG bejaht Vereinbarkeit mit GG

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Gerade kommt die PM des BVerfG rein zur Frage: Ist der Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“ mit dem Grundgesetz vereinbar, ja oder nein? (PM Nr. 18/2022 vom 01.03.2022). Dazu diese Sondermeldung: Das BVerfG hat die Frage im BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 BvL 1/20 – bejaht.

Hierzu der Kurztext aus der PM:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

Nach Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts verstößt die Norm gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. Der Zweite Senat hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot Genüge getan hat. Insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ ist einer methodengerechten Auslegung durch die Fachgerichte zugänglich.“

Gelesen habe ich die Entscheidung noch nicht.

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