Und heute dann „Pflichti-Tag“ mit einigen Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.
Zum Warmwerden hier zunächst der BGH, Beschl. v. 04.02.2022 – 5 StR 366/21 – zum Pflichtverteidigerwechsel. Der Beschluss bringt nichts Neues, sondern schreibt nur noch einmal fest, was der BGH schon mehrfach zu der Problematik gesagt hat, nämlich: So einfach ist das mit dem Wechsel wegen eines zerstörten Vetrauensverhältnisses nicht:
„Mit an den Senat gerichtetem Schreiben vom 30. Dezember 2021 hat Rechtsanwältin K. beantragt, sie anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Der Angeklagte fühle sich vom bisherigen Pflichtverteidiger nicht mehr gut beraten und klage über dessen Abwesenheit. Das Vertrauensverhältnis – so die Rechtsanwältin – sei unwiderruflich zerrüttet. Daraufhin hat Rechtsanwalt H. einem Pflichtverteidigerwechsel zugestimmt und zugleich beantragt, ihn zu entpflichten und die Pflichtverteidigung auf Rechtsanwältin K. zu übertragen.
Die Anträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Insbesondere ist ein Pflichtverteidigerwechsel nicht gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO geboten. Danach ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Hier besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten sei endgültig zerstört. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; die behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden, so dass pauschale, nicht näher belegbare Vorwürfe einen Pflichtverteidigerwechsel nicht rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – StB 4/20; vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 143 Rn. 5). Diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Angeklagten nicht. Es wird weder dargelegt, aufgrund welcher Umstände sich der Angeklagte nicht mehr gut beraten fühlt, noch wird konkretisiert, bei welchen Gelegenheiten der Pflichtverteidiger abwesend und aus welchen Gründen seine Anwesenheit jeweils geboten war, so dass die Annahme einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht gerechtfertigt ist.
Auch ein konsensualer, zeit- und kostenaufwandsneutraler Pflichtverteidigerwechsel kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht.“
Ich kann bei solchen Beschlüssen immer nur den Kopfschütteln. Denn, wenn man schon einen Wechselantrag stellt, dann sollte man diese im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausreichend begründen. Da muss man schon ein wenig vortragen. Und zumindest könnte man dann ja (auch) die Voraussetzungen für den konsensualen Wechsel schaffen. Das kann doch nicht so schwer sein.