Und heute dann OWi-Entscheidungen, und zwar mit dem Themenschwerpunkt: Verwerfung des Einspruchs, also §3 73, 74 OWiG.
Und in dem Zusammenhang stelle ich hier zunächst zwei Entscheidungen zur genügenden Entschuldigung und zur Amtsaufklärung vor, und zwar:
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- Der Rechtsmittelführer ist in der Rechtsbeschwerde auch zur Darstellung eines potentiell rügefeindlichen Aktenvermerks des Tatrichters (hier: Erklärung, ein Entschuldigungsschreiben habe zunächst nicht vorgelegen) verpflichtet.
- Unterbleibt die Darstellung, führt dies ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Tatrichter den Einspruch des säumigen Betroffenen unabhängig vom Vorliegen der Urkunde nicht verwerfen durfte.
- Eine zur Entschuldigung der Abwesenheit geltend gemachte Erkrankung muss nicht im Wortlaut benannt werden; die Benennung des ICD-10-Codes genügt.
- Bei einer durch ärztliches Attest dokumentierten Gastroenteritis ist die bestehende Symptomatik mit „akuter Brechdurchfall“ ausreichend beschrieben.
- Es ist regelmäßig unzulässig, aus dem Umstand, dass der erkrankte Betroffene einen Arzt aufgesucht hat, auf seine Verhandlungsfähigkeit zu schließen.
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- Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (§ 74 Abs. 2 OWiG) ist jedoch nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er entschuldigt ist. Das AG hat insofern auch bei einer „Folgebescheinigung“ eine Amtsaufklärungspflicht.
- Im Falle des Nichterscheinens wegen Krankheit liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die Erkrankung nach Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht, wobei eine Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss. Ein ärztliches Attest, das ohne Diagnose lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist prinzipiell nicht ungeeignet, einen Entschuldigungsgrund darzustellen.