Das zweite Posting betrifft auch eine BGH-Entscheidung, und zwar den BGH, Beschl. v. 23.11.2021 – 5 StR 300/21. In der Entscheidung hat der BGH dann – ebenfalls noch einmal – zur Hinweispflicht nach § 265 StPO, in Zusammenhang mit einem Verständigungsvorschlag, der aber nicht zu einer Verständigung geführt hat, Stellung genommen, und zwar wie folgt:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Der Angeklagte beanstandet insoweit, dass das Gericht ihn trotz eines am letzten (fünften) Hauptverhandlungstag im Rahmen seines letzten Wortes abgelegten Geständnisses ohne vorherigen Hinweis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, obwohl es in einem am ersten Hauptverhandlungstag unterbreiteten Verständigungsvorschlag (dem der Angeklagte nicht zugestimmt hatte) für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Strafe zwischen drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und drei Monaten in Aussicht gestellt hatte.
Einen Rechtsfehler zeigt die Revision damit nicht auf. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist in derartigen Konstellationen nicht erforderlich. Denn einem vom Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlag liegt regelmäßig – für alle Beteiligten ersichtlich – die Erwartung zugrunde, dass der Angeklagte zeitnah dazu ein Geständnis ablegt und damit die Verhandlungsdauer verkürzt. Ein solcher Vorschlag begründet nicht das für die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderliche (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 265 Rn. 47) Vertrauen dahingehend, dass die ursprüngliche Strafrahmenzusage auch für ein späteres Geständnis gilt (vgl. zur Problematik BGH, Urteile vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749, 750; vom 30. Juni 2011 – 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463; OLG Düsseldorf StraFo 2019, 158; Schneider NStZ 2018, 232, 233).“