Und als dritte Entscheidung dann noch der OLG Dresden, Beschl. v. 29.09.2021 – 6 OLG 22 Ss 355/21, den mir der Kollege Stephan aus Dresden geschickt hat. Das AG hat die Angeklagte wegen „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Revision der Angeklagten, die beim OLG – gegen den Antrag der GStA – Erfolg hatte:
„Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der Angeklagten.
1. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO zulässig, obwohl die Angeklagte lediglich zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt worden ist und eine Berufung deshalb gemäß § 313 StPO der Annahme durch das Berufungsgericht bedurft hätte. Nach herrschender Rechtsprechung und entgegen der überwiegenden Meinung in der Literatur kann auch in einem Fall der Annahmeberufung ein Urteil des Amtsgerichts mit der Sprungrevision grundsätzlich uneingeschränkt angefochten werden. Es besteht nach der Gesetzgebungsgeschichte kein Anhalt dafür, dass dem Begriff „zulässig“ in § 312 StPO durch die Einfügung des § 313 StPO eine über die Bedeutung „statthaft“ hinausgehende Bedeutung zukommen sollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2015 – 2 OLG 21 Ss 210/15 –, juris m.w.N.).
2. Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Angeklagte – eine Polizeihauptmeisterin im März 2018 Kurssprecherin des Kurses pp. an der Hochschule. Durch das Studium wollte die Angeklagte in den gehobenen Dienst aufsteigen. Um den 08.März 2018 erhielten sowohl die Angeklagte als auch die Sprecher der Parallelkurse von dem Kurssprecher des Kurses pp. die Prüfungsaufgaben für die am 15.März 2018 vorgesehene Modulprüfung „M5“. Dieser hatte die Aufgaben seinerseits von einem Mitarbeiter der Hochschule erhalten, der aufgrund seiner Stellung und Tätigkeit Zugang zu den Prüfungsunterlagen hatte. Der Angeklagten und den weiteren Empfängern war es überlassen, was mit den Originalaufgaben geschehen sollte. Am 12.März 2018 verlas die Angeklagte vor den anwesenden Teilnehmern ihres Kurses pp. die erhaltenen Aufgaben für die bevorstehende Modulprüfung.
b) Diese Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht.
Die Prüfungsaufgaben, die die Angeklagte erhalten hat, stellen ein Geheimnis im Sinne des § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Denn bis zum Prüfungstermin sind Prüfungsaufgaben nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt und bedürfen ihrer Natur nach der Geheimhaltung (vgl. RGSt 74, 110; BGHSt 11,401; MK-Puschke, StGB 3. Aufl. Rdnr. 20; NK-Kuhlen, StGB 5. Aufl. § 353b Rdnr. 13 m.w.N.).
Der Angeklagten ist dieses Geheimnis jedoch nicht als Amtsträgerin im Sinne des § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB anvertraut oder sonst bekanntgeworden.
An einem „Anvertrauen“ fehlt es bereits deshalb, weil es der Angeklagten überlassen war, was mit den ihr übermittelten Aufgaben geschehen sollte. Denn unter „Anvertrauen“ ist nur die Mitteilung zu verstehen, bei der die Geheimhaltung verlangt oder stillschweigend erwartet wird (RGSt 66, 273). Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagten das Geheimnis „sonst bekanntgeworden“ ist.
Die getroffenen Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Angeklagten die Prüfungsaufgaben auch „als Amtsträgerin“ bekanntgeworden sind.
Hierzu muss das Geheimnis dem Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – 4 StR 545/16 -, juris m.w.N.). Dieser innere Zusammenhang ist zu bejahen, wenn zwischen dem Bekanntwerden des Geheimnisses und der Eigenschaft des Täters als Amtsträger eine mehr als nur zufällige – in der Literatur als „Amtskausalität“ bezeichnete (vgl. LK-Vormbaum, StGB 12. Aufl. § 353b Rdnr. 15) – Verbindung besteht. Daraus ergibt sich zwar nicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren Verbindung zwischen der Erkenntniserlangung und der beruflichen Tätigkeit des Täters (LK-Vormbaum, § 353b Rdnr. 15). Dennoch muss die Kenntnisnahme im weitesten Sinne bei Ausübung seines Amtes, das heißt im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erfolgen (RGSt 66, 273; MK-Puschke, § 353b Rdnr. 31; NK-Kuhlen § 353b Rdnr. 18). Nicht ausreichend ist es indes, wenn der Täter zwar Amtsträger im Sinne § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist, diese Tatsache aber in keinem Zusammenhang mit der Kenntnisnahme des Geheimnisses steht. Denn § 353b Abs. 1 StGB dient nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen, die durch die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen gefährdet werden (RGSt 74,110).
Im vorliegenden Fall erlangte die Angeklagte Kenntnis von den noch geheimen Prüfungsaufgaben nicht in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamtin und damit als Amtsträgerin, sondern in ihrer Funktion als Sprecherin des Kurses 24/6 und Studierende an der Hochschule der Sächsischen Polizei. Ihr wurden die Prüfungsaufgaben weder aufgrund ihrer Stellung als Polizeibeamtin oder im Vertrauen auf ihre Amtsverschwiegenheit offenbart, noch hat sie ihre Amtsträgereigenschaft dazu ausgenutzt, an die Prüfungsaufgaben zu gelangen.
c) Auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass die Angeklagte über eine passive Entgegennahme der Prüfungsaufgaben hinaus tätig geworden ist, um an die Aufgabentexte zu gelangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2016 – 2 Ss 103/16 -, juris).“
Das ist ja mal ein interessanter Fall. Da hat die Angeklagte aber Glück gehabt, dass die Revision ein Erfolg war, mehr oder weniger.