Heute im Kessel Buntes dann mal zwei Entscheidungen zur Befangenheit, aber eben nicht im Straf- und Bußgeldverfahren.
Zunächst der BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – zur Befangenheit von Verfassungsrichtern. Die Entscheidung und das Verfahren sind ja auch shcon durch die Presse gegangen. Es handelt sich um das Organstreitverfahren der AfD wegen der Äußerungen von A. Merkel in Zusammenhang mit der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen. In dem Verfahren hatte die AfD ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des 2. Senats des BVerfG gestellt. Begründung: Besuch einer Delegation des BVerfG bei der Kanzlerin mit Mittagessen bei A. Merkel. Das BVerfG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Ich beschränke mich hier auf die PM des BVerfG Nr. 63/2021 vom 21.07.2021, in der es heißt:
„Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Zweiten Senats des BVerfG
Das BVerfG hat ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen.
Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt.
Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 hat die Antragstellerin sämtliche Mitglieder des Zweiten Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs trägt sie im Wesentlichen vor, dass ausweislich der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 54/2021 vom 1. Juli 2021 eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten und der Vizepräsidentin am 30. Juni 2021 zu einem Treffen mit den Mitgliedern der Bundesregierung nach Berlin gereist sei. Auf Einladung der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel habe ein gemeinsames Abendessen mit der Bundesregierung stattgefunden. Die Teilnahme an einem Abendessen mit den Antragsgegnerinnen der von ihr angestrengten Organstreitverfahren nur wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung begründe die Besorgnis der Befangenheit gegen alle teilnehmenden Richterinnen und Richter des Zweiten Senats. Zudem hat die Antragstellerin auch die Mitglieder des Ersten Senats, die an dem Abendessen teilgenommen haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sofern diese gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG über die Ablehnung der Mitglieder des Zweiten Senats oder gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG in den Organstreitverfahren entscheiden sollten.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats ist offensichtlich unzulässig.
1. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln.
2. Der Vortrag der Antragstellerin ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu begründen.
Das Bundesverfassungsgericht ist Teil der rechtsprechenden Gewalt und zugleich oberstes Verfassungsorgan. Als solches ist es in das grundgesetzliche Gewaltenteilungsgefüge eingebunden und nimmt an der Ausübung der Staatsgewalt teil. Das Verhältnis der obersten Verfassungsorgane ist – auch jenseits der eigentlichen Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen – auf gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Kooperation angelegt. Die regelmäßigen Treffen des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch sind im Sinne eines „Dialogs der Staatsorgane“ Ausdruck dieses Interorganrespekts. Gleiches gilt für die regelmäßig stattfindenden Besuche des Bundespräsidenten beim Bundesverfassungsgericht sowie die Treffen des Bundesverfassungsgerichts mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Die Treffen im Rahmen dieses Dialogs oberster Verfassungsorgane sind gänzlich ungeeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts zu begründen.
Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Treffens die vorliegenden Organstreitverfahren gegen die Bundeskanzlerin beziehungsweise die Bundesregierung anhängig waren. Dagegen spricht bereits, dass das Gericht permanent mit Verfahren befasst ist, welche das Handeln der Bundesregierung oder anderer oberster Verfassungsorgane betreffen. Führte allein dies dazu, dass von Zusammenkünften im Rahmen des institutionalisierten Interorganaustauschs abgesehen werden müsste, würde dieser Austausch unmöglich. Zudem käme darin ein Misstrauen gegenüber den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck, das dem grundgesetzlich und einfachrechtlich vorausgesetzten Bild des Verfassungsrichters widerspricht.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass allein die zeitliche Nähe des Treffens ohne irgendeinen inhaltlichen Bezug zur mündlichen Verhandlung dazu führen könnte, dass die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr über die innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigt, über die Gegenstände der vorliegenden Organstreitverfahren unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Soweit die Antragstellerin anzudeuten scheint, dass die Einladung der Bundeskanzlerin gerade aus Anlass der vorliegenden Organstreitverfahren ausgesprochen worden sei, handelt es sich schließlich um eine Mutmaßung ohne sachlichen Hintergrund.
3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die abgelehnten Richterinnen und Richter zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung nicht verpflichtet und von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.“