Eröffnung des Hauptverfahrens, oder: Welche Zeugenaussagen begründen den hinreichenden Tatverdacht

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 03.03.2021 – 12 KLs 504 Js 1658/18 – zum Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, wenn die Staatsanwaltschaft den Anklagevorwurf – teils auch – auf aus anderen Ermittlungsverfahren stammende Zeugenaussagen stützt, die im gegenständlichen Strafverfahren nur auszugsweise und teils geschwärzt präsentiert werden und bei denen die Zeugenpersonalien nur rudimentär angegeben sind.

Dazudas LG:

„(2) Die vorstehend genannten Zeugenaussagen sind beweistechnisch wertlos. Es handelt sich hierbei um teils collageartig zusammengestellte Aussageschnipsel, die aus Vernehmungen in anderen Verfahren stammen, teils nur wenige Zeilen lang und teils – darüber hinaus – geschwärzt. Der (jeweils mutmaßlich vorhandene) Rest der jeweiligen Aussagen ist nicht Aktenbestandteil, sodass die Kammer den Kontext und den weiteren Gehalt der jeweiligen Aussagen und teils auch die jeweilige Fragestellung, die zu den Aussagen geführt hat, nicht beurteilen kann, auf den es – siehe oben unter cc – aber entscheidend ankommen kann. Es liegen entgegen § 200 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht einmal, jenseits von Name, Vorname und teils Beruf, die jeweiligen vollständigen Zeugenpersonalien vor, sodass das Gericht, wenn es denn darauf ankäme, die Zeugen nicht laden könnte. Was soll die Kammer mit derartigen „Beweismitteln“ anfangen?“ OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 Ws 131/08, juris Rn. 13; pointiert AG Gummersbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 81 Ds 922 Js 2198/14 – 326/14, juris Rn. 7 ff.). Letztere wären allerdings erforderlich, wollte man das Jahr 2011 für die Strafverfolgung noch retten…..“

 

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