StGB I: Gefährliche Körperverletzung, oder: War das ein „hinterlistiger Überfall“?

© rcx – Fotolia.com

Heute dann seit längerem mal wieder drei StGB-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 StR 386/20 – zur Frage der „Hinterlist“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Grundlage sind folgende Feststellungen des LG:

„1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, die Nebenklägerin zu töten. Zu diesem Zweck bewaffnete er sich heimlich mit einem Springmesser und stieg unter dem Vorwand, zu Bekannten gefahren werden zu wollen, zu ihr ins Auto. Auf der Fahrt verhielt er sich friedfertig, um die Nebenklägern in Sicherheit zu wiegen. Er dirigierte sie an eine einsame Stelle, wo er die Enge der Fahrerkabine für die Tat ausnutzen wollte. An einem solchen Ort angekommen, spiegelte er ihr vor, aussteigen zu wollen. Nachdem die ahnungslose Nebenklägerin den Wagen weisungsgemäß angehalten hatte, zog der Angeklagte das Messer. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den Entschluss, sie zu töten, jedoch aufgegeben. Stattdessen wollte er sie jetzt nur noch mit dem Tod bedrohen und hierdurch erreichen, dass sie die Beziehung zu ihm fortsetzt. Hierzu stach er dergestalt in Richtung ihres Bauch- und Brustbereichs, dass die Messerspitze jeweils auf ihrem Körper aufsetzte, die Kleidung aber nicht durchstach. Dabei nahm er Verletzungen der Nebenklägerin billigend in Kauf. Tatsächlich erlitt sie unter anderem einen Schnitt an der Handinnenfläche, weil sie in Panik in die Klinge griff und diese von sich wegdrückte.“

Das LG hat auch einen hinterlistigen Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht:

„Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Ver- deckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Es muss also ein Über- raschungsangriff beabsichtigt, die wahre Absicht verdeckt und der Überfall gezielt in einer für das Opfer überraschenden Weise durchgeführt werden. Hierfür genügen in der Regel das Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder ein von Heimlichkeit geprägtes Vorgehen. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments reicht dagegen nicht aus (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77).

Hieran gemessen lag ein hinterlistiger Überfall vor. Denn der Angeklagte täuschte Friedfertigkeit vor und stellte der Nebenklägerin eine Falle, indem er sie an einen einsamen Ort lotste und sie dort unter einem Vorwand anhalten ließ, um sie mit seinem verborgenen Messer zu töten. Dass er diese Absicht direkt vor der eigentlichen Tathandlung aufgab und den Angriff nur noch mit bedingtem Verletzungsvorsatz ausführte, steht der Annahme von Hinterlist nicht entgegen. Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter bis zur letzten Ausführungshandlung mit Verletzungsabsicht vorgeht.

Welche Vorsatzform für den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung mittels hinterlistigen Überfalls erforderlich ist, ist nicht abschließend geklärt. Während die Kommentarliteratur teilweise ausdrücklich einen dolus directus verlangt (MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl., § 224 Rn. 33, 53; BeckOK-StGB/Eschelbach, 48. Ed., § 224 Rn. 47; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 16) und die Rechtsprechung regelmäßig das planmäßige Verbergen der „Verletzungsabsicht“ (exemplarisch BGH, Beschlüsse vom 18. September 2019 – 2 StR 156/19, NStZ-RR 2020, 42; vom 2. Mai 2012 – 3 StR 146/12, NStZ 2012, 698), findet sich andernorts der pauschale Hinweis, im Hinblick auf das Grunddelikt genüge bei § 224 StGB grundsätzlich bedingter Vorsatz (Fischer, StGB, 68. Aufl., § 224 Rn. 32, Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 9; NK-StGB/Paeffgen/ Böse, 5. Aufl., § 224 Rn. 34; vgl. auch LK/Laufhütte, StGB, 12. Aufl., § 224 Rn. 2, 39; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 13; AnwK-StGB/Zöller, 3. Aufl., § 224 Rn. 19). Unklar ist damit insbesondere die rechtliche Einordnung von Konstellationen, in denen der Täter eines Raubes oder einer Vergewaltigung dem Opfer eine Falle stellt und mit Eventualvorsatz (auch) eine Körperverletzung verwirklicht; ein solcher Täter agiert hinterlistig, aber ohne eine Verletzungsabsicht zu besitzen und zu verdecken.
Der vorliegende Fall ist indes durch eine Zweistufigkeit gekennzeichnet, in welcher der Angeklagte zunächst in Verletzungsabsicht – die als Minus in der Tötungsabsicht enthalten war – vorging und diese planmäßig vor der Nebenklägerin verbarg. Er lockte sein Opfer trickreich in einen Hinterhalt, um es dort über- raschend anzugreifen. Erst danach wechselte sein Vorsatz. Die Verletzung war nun nicht mehr sein Primärziel, er nahm sie im Folgenden nur noch billigend in Kauf. Gleichwohl ging der Angeklagte zäsurlos und überfallartig zum Angriff über, für den er die von ihm zuvor geschaffene Überraschungssituation ausnutzte.
Jedenfalls in einer solchen Konstellation begeht der Täter die Körperverletzung mittels des hinterlistigen Überfalls. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine Einschränkung auf Fälle, in denen der Täter das Opfer absichtlich verletzt. Die drei Komponenten Hinterlist, Überfall und Kausalität („mittels“) erfordern lediglich, dass eine Finte des Täters den überraschenden Angriff auf das Opfer ermöglicht und der Überrumpelungseffekt die Körperverletzung begünstigt. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Täter im letzten Moment von seiner Absicht abrückt und das Opfer nur mit Eventualvorsatz verletzt. Denn auch dann liegt die vom Tatbestand geforderte kausale Verknüpfung zwischen List und Körperverletzung vor.
Außerdem ist es gerade die Irreführung, welche die abstrakte Gefährlichkeit im Vergleich zum Grunddelikt erhöht, nicht der Vorsatzgrad bei der eigent- lichen Verletzungshandlung. Befindet sich das Opfer in der Falle, ist seine Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt, unabhängig davon, ob der Täter es absichtlich oder (nur noch) mit bedingtem Vorsatz angreift. In beiden Fällen wirkt das inszenierte Überraschungsmoment fort und ermöglicht oder erleichtert die Körperverletzung.

Auch das Tatunrecht wird durch den späten Vorsatzwechsel allenfalls unwesentlich verringert. Es liegt hier kein bloßes Ausnutzen eines ungeplanten Überraschungsmoments vor, sondern ein gezieltes Täuschungsmanöver des Täters, von welchem er bei der Verletzung Gebrauch macht.

Schließlich fügt sich diese Auslegung von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB in die Systematik der Vorschrift ein. Bei den anderen Tatvarianten ist ebenfalls anerkannt, dass für die Verwirklichung des Grunddelikts Eventualvorsatz genügt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244 mwN; Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173). § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterscheidet sich zwar von diesen, weil die Norm mit der „Hinterlist“ ein inneres Merkmal beschreibt, das zielgerichtetes Vorgehen vor- aussetzt. Allen Qualifikationen ist jedoch gemein, dass die entsprechende Begehungsweise die abstrakte Gefährlichkeit der Tat erhöht. Für die subjektive Tatbestandsverwirklichung der anderen Tatvarianten gilt vor diesem Hintergrund, dass es ausreicht, wenn der Täter die Umstände (er-)kennt, die die Steigerung der abstrakten Gefährlichkeit bedingen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133 Rn. 25 mwN; LK/Laufhütte, StGB, 12. Aufl., § 224 Rn. 39). Diese Steigerung oder überhaupt die Verwirklichung des Grunddelikts bezwecken muss er nicht. Übertragen auf das Tatbestandsmerkmal der Hinterlist bedeutet dies, dass der Täter nur wissen muss, dass sein Täuschungsmanöver die Körperverletzung ermöglicht oder erleichtert und potentiell in ihrer Erheblichkeit erhöht.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert