Die zweite Entscheidung kommt mit dem BVerfG, Beschl. v. 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20. Das hat sich mal wieder zur Verständigung (§ 257c StPO) geäußert.
Anhängig war eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung. Der BGH hatte die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Lüneburg nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
In dem Verfahren hatte der Kammervorsitzende zu Beginn der Beweisaufnahme einen Verständigungsvorschlag unterbreitet, dem der Angeklagte zustimmte. Die StA gab keine ausdrückliche Zustimmungserklärung ab. Auf Grundlage des Verständigungsvorschlags gestand der Angeklagte dann (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO). Das LG hat seinem Urteil die Verständigung zugrunde gelegt. Mit der Revision rügte der Angeklagte dann, die Verständigung sei verfahrensfehlerhaft gewesen. da die StA einer Verständigung nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Der BGH hat die Revision mit Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Er ist damit dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt, der es als ausreichend erachtete, dass sich „unzweifelhaft“ eine „eindeutige (konkludente) Zustimmungserklärung“ aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Verfahrensgang ergebe.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat sie als unzulässig angesehen, hat aber – als „obiter dictum“ – zur Sache Stellung genommen. Dazu hat es – was m.E. un gewöhnlich ist – umfangreich ausgeführt. So umfangreich, dass ich das Selbstleseverfahren anwende und hier nur den Leitsatz vorstelle:
Die Vorgaben an die Transparenz des Verständigungsverfahrens erfordern, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag ausdrücklich – und nicht lediglich konkludent – zustimmen. Nur in Ausnahmefällen wird ein Urteil nicht darauf beruhen, dass das erkennende Gericht bei einer verfahrensrechtswidrig nur konkludent erklärten Zustimmung von einer wirksamen Verständigung ausgegangen ist.