Am vergangenen Freitag ist es um die Frage: Ich habe da mal eine Frage, oder: Welche Gebühren bei/nach der Wiederaufnahme im OWi-Verfahren, gegangen.
Vor meiner Antwort hatte ich dann noch einmal nachgefragt, ob es sich wirklich um eine Wiederaufnahme i.e.S. (§ 85 OWIG) gehandelt hat oder ggf. nur um eine Wiedereinsetzung (§§ 44 StPO, 51 OWiG). Nachdem dann klar war, dass es sich tatsächlich um eine Wiederaufnahme gehandelt hat, konnte ich dann folgende Antwort geben:
„…..ok, dann gilt:
Vergessen Sie Teil 4 VV RVG – Sie sind im Bußgeldverfahren. Da geht es nur nach Teil 5 VV RVG.
Daher entsteht für die Tätigkeit im WA-Verfahren nur die Nr. 5110 VV RVG i.V.m. Vorbem. 5.1.3 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 5.1.3 VV RVG Rn 11 ff.).
M.E. entsteht keine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (Burhoff/Volpert, RVG Vorbem. 5.1.3 VV RVG Rn 10. N.Schneider sieht das allerdings anders.
Im wiederaufgenommen Verfahren sind dann noch die Nr. 5109, 5111 VV RVG entstanden.
Außerdem 2 x die Nr. 7002 VV RVG.
Kopien je nach Anfall
Und die Nr. 7008 VV RVG.“
Und zu allem <<Werbemodus an>> – wenn ich ihn schon zitiere: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>