Die zweite Entscheidung, der VG Oldenburg, Beschl. v. 30.04.2021 – 7 B 1850/21 –, befasst sich dann mal wieder mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) gegenüber einem Betrieb. Das VG nimmt dazu umfangreich Stellung, und zwar wie folgt:
„…. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt. Auch hat die Antragsgegnerin das Ermessen hinsichtlich der angeordneten Dauer von 12 Monaten angesichts der erheblichen Schwere des Delikts, das bei erfolgreicher Ahndung neben der Verhängung einer Geldbuße in erklecklicher Höhe zur Eintragung von 2 Punkten geführt hätte, zutreffend ausgeübt.
Zur Begründung wird insgesamt auf die weitgehend zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners verwiesen und insoweit zusätzlich diejenigen der Antragserwiderung des Antragsgegners, denen das Gericht überwiegend folgt (Feststellung entsprechend § 117 Absatz 5 VwGO). Diese sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchstwahrscheinlich zutreffend. Ihnen gegenüber greift das Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls insgesamt nicht durch.
Zu Lasten der Antragstellerin geht insbesondere, dass sie als Zeugin im Bußgeldverfahren angehört wurde und gleichwohl ihren dortigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es hätte hier bei der Antragstellerin als Zeugin gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Dies hat sie unterlassen, was nun auf sie zurückfällt. Auf ein Datenschutzrecht könnte sie sich / ein Zeuge hier nicht berufen.
Die Antragstellerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten als Geschäftsbetrieb (vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris) schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angeben müssen (so schon etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 A 1618/11.Z – juris, RdNr. 6).
Für die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei einem Geschäftsbetrieb (wie hier) kommt es auch nicht auf die Einhaltung der sogenannten Zwei-Wochen-Frist an, weil ein Geschäftsbetrieb die verantwortliche Person unabhängig vom Erinnerungsvermögen einzelner Personen feststellen können muss (Kammerbeschluss vom 30. März 2009 – 7 B 1004/09 – juris). Daneben müsste sich ein Betroffener schon im Bußgeldverfahren auf die Überschreitung dieser „Frist“ berufen (Beschl. vom 7. April 2015 – 7 B 1343/15 –).
Entsprechendes gilt bei einer schlechten Lichtbildqualität (ebd.) – wie hier -.
Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation fällt auf den Betrieb zurück (Beschluss des Gerichtes vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris). Das entgegenstehende Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren greift dies nicht hinreichend auf und nimmt dies nur unzureichend in den Blick.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben (vgl. dazu ihren außergerichtlichen Schriftsatz vom 9. April 2021, Bl. 43 BA, 5. Absatz): Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Datensatzauszug, wie er hier mit Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs (= Beiakte) vorliegt, aus, um die Zusendung zu belegen, und gilt dieser Anhörungsbogen sodann auch als zugegangen, wenn ein Rücklauf nicht feststellbar ist, was hier sogar durch handschriftlichen Vermerk (ebenda) belegt ist, vgl. zum Ganzen z.B. Beschluss des Nds. OVG vom 6. April 2010 – 12 ME 47/10 – juris, und Beschluss vom 21. April 2021 – 12 ME 44/21 -).
Außerdem hält das Gericht fest: Bei der Bekundung, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, handelt es sich regelmäßig und insbesondere hier im Einzelfall um eine bloße Schutzbehauptung der Antragstellerseite, die unbeachtlich ist.
Schließlich könnte dies hier sogar dahinstehen, weil – insoweit überobligatorisch – der Außendienst auch noch am 26. Januar 2021 sog. Vor-Ort-Ermittlungen durchgeführt hat, die aber ebenso an der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin scheiterten.
Es kommt ferner darauf an, ob der Fahrzeugführer bis zum Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung (§§ 26 Abs. 3, 24 StVG) festgestellt werden konnte. Eine Fahrerbenennung danach hilft dem Halter nicht (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. Oktober 2006 – 12 LA 463/05 – juris, Rn. 6; VGH München, Urt. v. 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 – juris). Auf Verschulden kommt es dabei nicht an; das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2. November 2006 – 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119, juris, v. 12. Dezember 2007 – 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356, juris, und v. 1. März 2016 – 12 LA 105/15 -, juris). So hat das Gericht mit Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris – ausgeführt (Auszug):…..“
Den Rest der umfangreichen Ausführungen und Einfügungen aus anderen Entscheidungen bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.
Und: Zum Fahrtenbuch gibt es auch Ausführungen bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“, 6. Aufl. 2021, das man hier bestellen kann.