Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ stelle ich das LG Freiburg, Urt. 18.03.2021 – 3 S 98/20 – vor. Gestritten wird um eine Restforderung nach einem Verkehrsunfall. U.a. sind die Mietwagenkosten im Streit. lls und der Abschlepp- und Anwaltskosten. Die Haftplfichtversicherung hat die nur zum Teil erstattet. Sie hat u.a. eine Herabstufung des Pkws des Klägers um eine Gruppe wegen des Alters des Fahrzeugs vorgenommen.
Dem hatte sich das AG angeschlossen. Und das LG bleibt in der Berufung dabei:
1. Der Ersatz von Mietwagenkosten wird in gefestigter Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts Freiburg nach § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel der Erhebungen nach Schwacke und des Fraunhofer-Instituts bemessen.
Der Kläger hat durch Vorlage der Klassifizierung (Anlagen K17 und K18) nachgewiesen, dass sein Fahrzeug im Ausgangspunkt in die Mietwagenklasse 6 einzuordnen ist.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Herabstufung um eine Mietwagenklasse ist bei einem 10-jährigen Fahrzeug allerdings zu Recht erfolgt.
Die Frage der Herabstufung wegen des Alters bei den Mietwagenkosten ist allerdings umstritten.
In Teilen der Rechtsprechung wird vertreten, dass eine Herabstufung nicht in Betracht kommt. Denn anders als bei der Bemessung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung komme es bei den Mietwagenkosten auf eine konkrete Schadensberechnung an. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls stehe aber auf Grund der Ausstattung bzw. des Alters des Fuhrparks der Mietwagenunternehmen kaum jemals überhaupt die Möglichkeit offen, ein altersmäßig vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Denn die Flotten von Mietwagenunternehmen seien gerichtsbekannt praktisch durchgehend mit jungen Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge von den Mietwagenunternehmen mit relativ hoher Fluktuation nach kurzer Laufzeit abgegeben würden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.08.2011, 8 S 1322/11; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12; OLG Jena, Urteil vom 05.04.2016, 5 U 855/14; OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000, 13 U 149/99).
Dem wird von anderen Teilen der Rechtsprechung entgegengehalten, dass ein Gleichlauf zwischen Mietwagen- und Nutzungsausfallschäden stattfinden müsse. Der Geschädigte solle zudem aus dem Verkehrsunfall weder Vor- noch Nachteile ziehen. Die Gebrauchstauglichkeit und der Komfort reduziere sich jedoch mit zunehmendem Alter und Laufleistung. Sei es dem Geschädigten nicht möglich, ein altersgemäßes Fahrzeug anzumieten, so obliege es ihm, ein klassenniedrigeres anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst zu tragen (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 18.7.2013, 3 S 122/13, Rn. 11; LG Freiburg, Urteil vom 21.02.2017, 9 S 99/16; LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2014, 20 O 315/14 Rn. 57 ff.; OLG Oldenburg, 11 U 92-99 Rn.19; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.1987, 10 U 29/87, Rn. 8 ff.; zitiert jeweils nach juris).
Letztere Auffassung überzeugt zumindest bei älteren Fahrzeugen wie hier. Denn bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug sind gegenüber einem klassengleichen Neufahrzeug die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit offensichtlich. Es verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, in derartigen Fällen den Ausgleich auf Grundlage der Mietwagenklasse von aktuellen Modellen zu gewähren. Vielmehr ist es dem Geschädigten in einem solchen Fall möglich und zumutbar, entweder ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst aufzuwenden.“