In der zweiten StGB-Entscheidung geht es um Wohnungseinbruchsdiebstahl. Das LG hatte den u.a. wegen „Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ in vier Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte dann teilweise Erfolg. Der BGH meint im BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – 6 StR 46/21.
„1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte im Fall 18 der Urteilsgründe wegen „Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ verurteilt worden ist ( § 244 Abs. 4 StPO ; vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19 Rn. 6, NStZ 2019, 674; und vom 2. Februar 2021 – 4 StR 509/20 Rn. 3).
a) Nach den dazu getroffenen Feststellungen hebelte der Angeklagte ein Fenster der Werkstatt des Geschädigten auf und gelangte so in dessen Büroräumlichkeiten, die er nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchte. Außerdem begab er sich in die nach dem gewaltsamen Eindringen ins Gebäude frei zugängliche und dauerhaft bewohnte Wohnung des Geschädigten im Obergeschoss, um auch dort nach Wertgegenständen zu suchen.
b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte in eine Wohnung eingebrochen ist ( § 244 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 StGB ). Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend als Unterkunft dienen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19 , NJW 2020, 1750 mwN). Der Begriff umfasst auch typischerweise dem Wohnen zuzuordnende Räume, wenn sie mit dem Wohnbereich unmittelbar verbunden sind, wie etwa Kellerräume eines Einfamilienhauses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16 ), nicht dagegen Geschäfts- oder Ladenlokale. Falls der Täter – wie hier – bei einem gemischt genutzten Anwesen in einen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Raum einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um auch dort zu stehlen, kann darin nur dann ein Wohnungseinbruch gesehen werden, wenn der Geschäftsraum so in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08 , BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 2 ).
Das war hier nicht der Fall. Der Einbruch betraf vielmehr die rein geschäftlich genutzte „Werkstatt“ des Geschädigten, die von dessen Wohnbereich getrennt war.“