Heute dann mal ein wenig materielles Recht, und zwar: Außegewöhnliche Entscheidungen – zumindest vom Sachverhalt her.
Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Urt. v. 21.01.2021 – 4 StR 83/20. Eine der doch recht seltenen „Rechtsbeugungsentscheidungen“ des BGH. Hier war es Der angeklagt ein Richter am Amtsgericht Kaiserslautern, der dort seit 1993 als Strafrichter und Vorsitzender des Schöffengerichts eingesetzt war. Der hat im Januar 2016 in vier Bewährungssachen den Verurteilten die noch nicht erfüllten Bewährungsauflagen erlassen und das in den jeweiligen Beschlüssen mit einem angeblichen Personalmangel des Gerichts begründet. Auf die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat das Beschwerdegericht die angefochtenen Beschlüsse u. a. mit der Begründung auf, die Entscheidungen des Angeklagten seien ermessensfehlerhaft und von sach- bzw. verfahrensfremden Erwägungen getragen. Die entsprechenden Ausführungen haben dazu geführt, der Richter dann in allen von ihm zu bearbeitenden Verfahren die Bewährungsaufsicht fortgesetzt hat.
Das LG hatte den Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei gesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom GBA nicht vertreten worden ist. Der BGH hat die Revision verworfen.
Der BGH meint: Zwar traf der Angeklagte rechtswidrige Entscheidungen, jedoch erweisen sich diese nicht als elementare Rechtsverstöße i.S. von § 339 StGB. Er führt u.a. aus:
„bb) Zwar waren die vom Angeklagten erlassenen Aufhebungs- und Nichtabhilfebeschlüsse nicht mit einer vertretbaren Begründung versehen, weil der Angeklagte sachfremde und damit unzulässige Ermessenserwägungen in seine Entscheidungen einstellte. Die Entscheidungen erweisen sich aber dennoch unter Beachtung der dargelegten Grundsätze aufgrund einer Gesamtbewertung nicht als elementare Rechtsbrüche im Sinne des § 339 StGB.
(1) Eröffnet eine Rechtsnorm – wie hier § 56e StGB – Ermessen, begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13; Beschluss vom 15. Februar 2010 – 1 BvR 285/10; Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04, BVerfGE 116, 1).
Die Ausübung des Ermessens hat sich daher ausschließlich an dem Zweck zu orientieren, zu dem es eingeräumt ist. Nachträgliche Entscheidungen über Bewährungsauflagen dürfen sich deshalb nur auf solche Gesichtspunkte stützen, die sich auf den Zweck und die rechtlichen Grenzen dieses Rechtsinstituts beziehen. Insoweit bestimmt § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB, dass Bewährungsauflagen der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Sie stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56b Rn. 2 mwN). Einschränkend regelt § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Allein solche neuen oder neu hervorgetretenen Tatsachen, die eine geänderte Bewertung des Genugtuungsbedürfnisses oder der Zumutbarkeit der Auflage für den Verurteilten rechtfertigen, dürfen in eine Abwägung nach § 56e StGB eingestellt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. November 2010 – 2 Ws 704/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 Ws 135/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2004 – 1 Ws 248/04; LG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2010 – Qs 27/10; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56e Rn. 8; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56e Rn. 5; Groß/Kett-Straub in MK-StGB, 4. Aufl., § 56e Rn. 12).
Keine zulässigen Ermessenserwägungen sind demgegenüber der vom Angeklagten in den Gründen der Aufhebungs- und Nichtabhilfebeschlüsse angeführte personelle Engpass des Gerichts bzw. die Überlastung des zur Entscheidung berufenen Richters, denn diese Umstände stehen weder mit der Bewertung des Genugtuungsbedürfnisses noch mit der Zumutbarkeit der Auflage für den Verurteilten in einem sachlichen Zusammenhang. Dem Strafrecht ist es grundsätzlich fremd, den Inhalt von Ermessensentscheidungen an der Arbeitsbelastung des Richters zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, Rn. 6 f.; Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258). Soweit der Angeklagte insbesondere in den Gründen der Nichtabhilfebeschlüsse seinen Unmut über die Personalpolitik der Justizverwaltung aufscheinen ließ, fehlt es ebenfalls offensichtlich am sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Entscheidung. Der Angeklagte durfte das gerichtliche Verfahren nicht zweckentfremden, um persönliche justizpolitische Überzeugungen zu transportieren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – RiZ (R) 4/20). Die Beschlussbegründungen erweisen sich nach alledem als sachwidrig.
(2) Dem Angeklagten ist jedoch bei wertender Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände kein elementarer Rechtsverstoß zur Last zu legen.
(a) Zwar stellen sich die Aufhebungs- und Nichtabhilfebeschlüsse des Angeklagten für sich betrachtet wegen der dort niedergelegten unvertretbaren Ermessenserwägungen als rechtswidrig dar. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Angeklagte mit seinen Entscheidungen nachträglich in das aus Schuld- und Strafausspruch sowie Bewährungsauflage bestehende Gefüge der ursprünglichen Sanktion mit rechtswidrigen Erwägungen eingegriffen hat. Indes ist die Aufhebung von Auflagen im Rahmen der Bewährungsaufsicht nach § 56e StGB grundsätzlich statthaft und fiel gemäß §§ 453b, 453 StPO i.V.m. § 462a Abs. 2 und Abs. 1 StPO in die Zuständigkeit des Angeklagten. Dass sich Entscheidungen im Rahmen grundsätzlich eingeräumter Entscheidungsmöglichkeiten und prozessualer Zuständigkeiten halten, schließt für sich genommen eine Rechtsbeugung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – 5 StR 328/15), kann aber . wie hier . im Zusammentreffen mit weiteren Umständen den Rechtsverstoß als weniger gravierend erscheinen lassen.
(b) Maßgeblich gegen das Vorliegen eines elementaren Rechtsverstoßes sprechen hier die vom Landgericht letztlich rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren sachbezogenen Überlegungen, die der Angeklagte bei Erlass der jeweiligen Entscheidungen anstellte.
Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte seine Entscheidungen nicht ausschließlich an sachfremden Kriterien ausrichtete. Vielmehr legte er ihnen weitere Ermessenserwägungen zugrunde, wenngleich er diese – mit Ausnahme des Falls des Verurteilten Wo. , wo sie mit dem Hinweis auf die fehlende Reaktion des Auflagenempfängers auf gerichtliche Anfragen zumindest angedeutet wurden – freilich nicht in die Beschlussgründe aufnahm. Diese Erwägungen waren jedenfalls nicht sachfremd, sondern ließen sich auf den Zweck und die rechtlichen Grenzen der Erteilung von Bewährungsauflagen, wie sie sich aus § 56b Abs. 1 StGB ergeben, zurückführen. In den Fällen der Verurteilten M. , Me. und Wo. standen die vom Angeklagten berücksichtigten Umstände – Erbringen des weit überwiegenden Teils der Arbeitsauflage, erstmaliger Freiheitsentzug bzw. anscheinend fehlendes Interesse des Geschädigten an der Schadenswiedergutmachung – im Zusammenhang mit einer Neubewertung des Genugtuungsbedürfnisses des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB. Im Fall des Verurteilten W. berührten dessen berufliche Pläne die Zumutbarkeit der Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB und legten zumindest eine Überprüfung nahe.
(c) Darüber hinaus handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, eine ermessensfehlerfreie Anwendung des Rechts generell zu verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105 [zu mutwilligem Ermessensmissbrauch]). Vielmehr war es in den einzelnen Fällen sein Ziel, ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und damit eine Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen, um eine Stellungnahme zu seiner Rechtsauffassung zu erhalten. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wollte er akzeptieren und akzeptierte sie tatsächlich, was sich darin zeigte, dass er die Bewährungsaufsicht ohne weitere Unregelmäßigkeiten fortführte. Diese innere Haltung des Angeklagten ist auch dadurch belegt, dass er für seine Zwecke gezielt vier Verfahren auswählte.
(d) Die Fehler in der Anwendung des materiellen Strafrechts erlangen auch nicht dadurch das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes, dass ihnen ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht vorausging.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte es jeweils entgegen § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO unterließ, vor Erlass der Aufhebungsentscheidungen die Staatsanwaltschaft zu seinem beabsichtigten Vorgehen anzuhören. Dieser Verfahrensfehler, der für sich genommen nicht das Gewicht einer Rechtsbeugung erreicht, erhöht in den konkreten Fällen auch den Schweregrad des materiellen Rechtsverstoßes nicht. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine heimliche Vorgehensweise ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Rechtsverstoß als Rechtsbeugung kennzeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16 [Scheinverfügungen eines Staatsanwalts, um Verfahren der Dienstaufsicht zu entziehen]; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13), sind die betreffenden Konstellationen mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Denn mit dem Unterlassen der Anhörungen bezweckte der Angeklagte kein heimliches Vorgehen, da es ihm gerade darauf ankam, dass das Beschwerdegericht im Instanzenzug seine „Rechtsauffassung“ überprüfte, was aber eine vorherige Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft spätestens nach Erlass der Beschlüsse voraussetzte. Die Sachwidrigkeit der Entscheidungen lag damit – dem Plan des Angeklagten entsprechend – offen zutage. Objektiv verschlechterte sich die Prozesslage für die Staatsanwaltschaft nicht wesentlich, da ihr rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden konnte.
(e) Nicht als bewusster Rechtsverstoß anzusehen ist es, dass der Angeklagte nicht alle Erwägungen in die Beschlussgründe aufgenommen hat; insoweit ist den rein formellen Anforderungen des § 34 StPO durch die vom Angeklagten gegebene – wenn auch sachwidrige und inhaltlich nicht erschöpfende – Begründung genügt.
(3) Insgesamt rechtfertigt das Zusammentreffen der genannten objektiven und subjektiven Faktoren die Bewertung, dass sich der Angeklagte jedenfalls nicht im Sinne des § 339 StGB in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat.“