Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom OLG Brandenburg. Den OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20 – hat mir der Kollege Anger aus Bergisch Gladbach erst gestern geschickt. Er ist aber „zu schön“, so dass ich ihn dann gleich heute vorstelle.
Entschieden hat das OLG über eine Gehörsrügeüber eine Gehörsrüge des Betroffenen. Der hatte gegen das in einer Abwesenheitsverhandlung ergangene Urteil des AG vorgebracht, dass sich das AG „nicht mit seinen in den Anwaltsschriftsätzen vom 10. September 2020 und 11. September 2020, eingegangen bei Gericht jeweils am selben Tag, dargelegten Sachvortrag auseinander gesetzt habe. Der Betroffene hat in diesen Schriftsätzen u.a. vorgebracht, dass ihm durch die Verwaltungsbehörde nicht die so genannte erweiterte Akteneinsicht, insbesondere Messdateien betreffend, gewährt worden sei und von einem so genannten standardisierten Messverfahren nicht ausgegangen werden könne.“
Die Rüge greift durch:
„Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze und die darin enthaltenen Erklärungen des Betroffenen zur Kenntnis genommen bzw. diese erwogen hatte.
Die Hauptverhandlung ist ausweislich der Urteilsgründe in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchgeführt worden. Allerdings hatte der Verteidiger des Betroffenen in seinen oben genannten Schriftsätzen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung geäußert bzw. vorgetragen, dass die Vorgaben für die Annahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht beachtet worden seien.
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wurde — entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG — lediglich Seite 1 des 11 Seiten umfassenden Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 verlesen und im Übrigen weder die weiteren Seiten des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 noch der 35 Seiten umfassende Anwaltsschriftsatz vom 11. September 2020 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, mithin weder durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts noch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Dabei betrifft die verlesene Seite 1 des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 lediglich den Antrag auf Entbinden des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, der sodann beschieden wurde. Den weiteren umfangreichen Sachvortrag hat das Bußgeldgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Denn auch im Urteil fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers. Insgesamt lassen sich weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgründen Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze des Verteidigers überhaupt zur Kenntnis genommen hatte. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit führen zu der Annahme, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, 1 (Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 (1 Z) 53 Ss-OWi 422/16 (324/16)). Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg.“
So weit, so gut. Aber die Musik/das Schöne steckt in der ergänzenden Anmerkung des OLG:
„b) Ergänzend ist anzumerken, dass die protokollierte Hauptverhandlung — auch ungeachtet der Gehörsverletzung — kaum einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprochen haben dürfte. Dass in einer ausgewiesenen, lediglich fünf Minuten dauernden Hauptverhandlung (10:50 Uhr bis 10:55 Uhr) nach Aufruf der Sache der Bußgeldbescheid, der Eichschein, das Messprotokoll, der Schulungsnachweis des Messbeamten, die Datenleisten des Messfotos, der Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen, der form- und fristgerechte Einspruch festgestellt, das Messfoto sowie die Ausschnittsvergrößerungen in Augenschein genommen und das Urteil verkündet wurden, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Dokumentation in dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass „nach jeder einzelnen Beweiserhebung“ sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gefragt worden seien, ob sie etwas zu erklären hätten, ist offensichtlich fehlerhaft, da eingangs des Protokolls beurkundet ist, dass beide Personen, Betroffener und Verteidiger, an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatten. Die Sinnhaftigkeit der Beurkundung, „weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt“, erschließt sich ebenfalls nicht, wenn ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung nur die Bußgeldrichterin und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilgenommen hatten. Was mit dem „allseitigen Einverständnis“ gemeint ist, dem die Schließung der Beweisaufnahme zugrunde gelegen habe, erschließt sich nach dem Vorgenannten ebenfalls nicht.2
Endlich mal ein OLG, das ex pressis verbis bezwefelt, dass das alles in der Hauptverhandlung erldigt worden ist, was nach dem Protokoll erlediggt worden sein.
Die Protokollvordrucke (lies: Lückentexte) zu verwenden, ist ja nicht zwingend falsch. Aber dann muss man sich beim Ausfüllen (es is nich soooo schwer) eben wenigstens einen Hauch Mühe geben….