Und als zweite Entscheidung dann ein Beshcluss des KG zum Zeugenbeistand. Nichts Neues, sondern einer dieser „Zementbeschlüsse“ = „Das haben wir schon immer so gemacht“, so das KG im KG, Beschl. v.12.01.2021 – 1 Ws 67/20:
„Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Beistandsleistung des Rechtsanwalts für einen Zeugen bei dessen richterlicher Vernehmung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG zu vergüten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 — 1 Ws 2/07 —). Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind für die Bezahlung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dass.er Gebühren wie ein Verteidiger verlangen kann. Er verkennt, dass sich die Vorbemerkung 4 nicht nur auf den Abschnitt 1 („Gebühren des Verteidigers“), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses bezieht. Dazu gehört auch der Abschnitt 3 („Einzeltätigkeiten“) mit dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG (vgl. Senat, a.a.O. und Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 Ws 52/13 -).
Die vom Beschwerdeführer angeführte Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 W RVG steht der Annahme, dass die im Rahmen der Beiordnung als Zeugenbeistand erbrachte Leistung des Rechtsanwalts gebührenrechtlich eine Einzeltätigkeit darstellt, nicht entgegen. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Januar 2007 ausführlich dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 2/07 -). Auch auf die Beratung des Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da das für die Wahrnehmung der Aufgabe als Zeugenbeistand notwendige Vorgespräch durch die Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG grundsätzlich abgegolten wird (vgl. Senat, a.a.O.).“