Und als letzte Entscheidung des Tages und auch des Jahres 2020 dann noch der OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 Rev 55/20. Den bringe ich als „Mahnung“, und zwar dahin: „Leute“ schreibt leserlich, so dass man eure Unterschrift erkennen kann. Sonst kann es böse Folgen haben. So hier in dieser Entscheidung:
„2. Die Revision der Angeklagten ist jedoch unzulässig, weil die äußere Form der Revisionsbegründungsschrift nicht den formellen Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt.
a) Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Dabei muss der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 345 Rdn. 16).
Ist, wie bei der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO und anders als bei Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO, einfache Schriftform nicht ausreichend, sondern Unterzeichnung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt erforderlich, gehört zur Unterzeichnung die eigenhändige Unterschrift, die in der Regel aus einer Wiedergabe des vollen bürgerlichen (Familien-)Namens besteht, wobei bei Doppelnamen einer der Namen ausreicht, wenn keine Zweifel an der Identität der unterzeichnenden Person bestehen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 3030). Die Verwendung eines Anfangsbuchstabens bzw. der ersten Anfangsbuchstaben (Paraphe) reicht nicht aus (vgl. BGH, NJW 1967, 2310; 1982, 1467; Senatsbeschluss vom 26. März 2012, Az.: 2-20/12 (REV) und vom 12. März 2019, Az.: 2 Rev 5/19). Lesbar braucht die Unterschrift nicht zu sein (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 253). Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nicht, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug vorliegt (vgl. BGH MDR 1964, 747), der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. BGH NJW 1982, 1467). Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne bestehen, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317). Daher müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein; andernfalls fehlt es an den Merkmalen einer Schrift (vgl. BGH NJW-RR 2017, 417; BGH NJW 1985, 1227). Wegen des Fehlens der charakteristischen Merkmale einer Unterschrift reichen geschlängelte Linien unter keinen Umständen aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Einl. 129 m.w.N.; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 14. März 2018, Az.: 2 Rev 15/18; 2 Rev 65/17; vom 1. September 2017 Az.: 2 Rev 54/17 und vom 12. März 2019, Az.: 2 Rev 5/19).
b) Eine diesen Maßstäben genügende Unterschrift weist die Revisionsbegründungsschrift vom 28. Juni 2020 nicht auf.
Der unter der Begründungsschrift angebrachte handschriftliche Schriftzug weist einen individuellen Charakter mit Bezug zum Namen des Verteidigers allenfalls im Hinblick auf den vorangestellten Anfangsbuchstaben des Nachnamens (N) auf, da es sich um einen von oben nach unten laufenden langen Strich handelt und dieser offensichtlich einen Großbuchstaben darstellen soll. Ob diesem Buchstaben weitere folgen ist nicht eindeutig, allenfalls könnte man in den Schriftzug einen weiteren Buchstaben hineinlesen, wobei dieser nicht zu konkretisieren wäre. Jedenfalls findet der Nachnamen in Hinblick auf Anzahl und Form der Buchstaben keine Entsprechung im maßgeblichen Schriftzug. Vielmehr scheint es sich aufgrund der Art der Unterzeichnung und der darin zum Ausdruck kommenden Schreibbewegung um eine hier nicht genügende Paraphe zu handeln.
Diese Art der Unterzeichnung reicht auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Verteidiger nach Aktenlage eine Mehrzahl weiterer Dokumente wie etwa auch die Revisionseinlegungsschrift und weitere Schriftsätze so oder ähnlich abgezeichnet hat, nicht aus. Denn der Verteidiger hat in mehreren Fällen (Schriftsatz vom 16. Januar 2020, vom 27. Januar 2020, Empfangsbekenntnis vom 22. Juli 2020) abweichend davon mit eher ausdifferenzierten Namenszügen, die allerdings keine überragende Ähnlichkeit untereinander aufweisen, unterzeichnet, die den Namen aufgrund mehrere Bögen länger erscheinen lassen. Gemessen an diesem Muster trägt die beschriebene verkürzte Schreibweise keine die Identität des Verteidigers als Unterschreibenden noch hinreichend kennzeichnenden individuellen bzw. charakteristischen Merkmale.“
Ob diese Verwerfung zwingend war, kann man, ohne die „Unterschrift“ gesehen zu haben, nicht beurteilen. Jedenfalls aber: Vorsicht!!
Wie gesagt. Das war es dann für 2020. Jetzt kommen keine Entscheidungen mehr, es sei denn das BVerfG veröffentlicht einen Beschluss, wonach die StPo verfassungswidrig ist. Aber damit ist wohl nicht zu rechnen 🙂 . Besten Dank für die Aufmerksamkeit in 2020 und auf ein Neues mit vielen schönen (?) Entscheidungen in 2021.
Das liest sich aber stark nach dem Motto „Je begründeter die Revision ist, um so unzulässiger ist sie“