Und zum Schluss des Tages etwas vom OLG Nürnberg. Das hat im OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2020 – Ws 590/20 – zu Verfahrens- und Kostenfragen beim Klageerzwingungsverfahren Stellung genommen.
Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte das gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren am 28.01.2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat die GStA mit Bescheid vom 28.05.2020 „keine Folge geleistet“ (schöne Formulierung im Beschluss 🙂 ). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben der Rechtsanwältin pp. vom 02.07.2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür beantragt. Zwischenzeitlich wurden auf den Klageerzwingungsantrag die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Regensburg wieder aufgenommen.
Dazu nun das OLG:
„1. Durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Regensburg ihre vorhergehende Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO konkludent aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird nach Abschluss der weiteren Ermittlungen erneut über die Frage der Anklageerhebung zu entscheiden haben, gegen die der Antragsteller gegebenenfalls erneut vorgehen kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO hat daher wegen prozessualer Überholung seine Erledigung gefunden und das Verfahren ist für erledigt zu erklären (OLG Bamberg, NStZ 2010, 590, beck-online; OLG Bamberg Beschl. v. 17.12.2015 – 3 Ws 33/15, BeckRS 2016, 2730 Rn. 1, beck-online).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Nach § 177 StPO bedarf es einer Kostenentscheidung nur, wenn der Antrag nach § 174 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen oder nach § 176 Abs. 2 für zurückgenommen erklärt wird. Insbesondere ergeht bei Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft während des Klageerzwingungsverfahrens keine Kostenentscheidung (OLG Jena NStZ-RR 2007, 223; OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 45; OLG Koblenz NStZ 1990, 48). Die durch den Klageerzwingungsantrag veranlassten Kosten gehören zu den notwendigen Auslagen, die – nach Zulassung des Antragstellers als Nebenkläger – dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung in der Regel zur Last fallen (KG, Beschl. v. 12. 11. 1997 – 3 Ws 298/06; OLG Brandenburg, NStZ-RR 2005, 45, KK-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl. 2019, StPO § 177 Rn. 1; BeckOK StPO/Gorf, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 177 Rn. 2).
3. Durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen ist auch der Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos geworden, so dass auch über diesen nicht mehr zu entscheiden ist.
Die Erledigung der Hauptsache während des Prozesskostenhilfeverfahrens führt zum Wegfall der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (Köln MDR 2012, 1368; KG a.a.O.; Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 127 ZPO, Rn. 16). Die nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen inzwischen erledigten Klageerzwingungsantrag kommt grundsätzlich nicht in Betracht (KG a.a.O.). Auch liegt keiner der von der Rechtssprechung entwickelten Ausnahmefälle vor (Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 127 ZPO, Rn. 17f). Insbesondere entscheidet der Senat vorliegend unverzüglich nach Eintritt der Entscheidungsreife nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.“