Bewährung I: Keine besonderen Umstände, oder: Aber Mangel an Respekt vor deutschen Werten

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Heute Bewährung. Das passt ganz gut, denn seit gestern stehen die USA bei mir auch unter Bewährung. Man ist fassungslos, wenn ein Präsident, die Auszählung von Wählerstimmen stoppen will, weil ihm die Ergebnisse nicht bzw. die bis dahin vorliegenden gut gefallen. Das ist ungefähr so, als wenn man den Schiedsrichter bei einem Fußballspiel beim Spielstand von 2 : O bittet, das Spiel abzubrechen. Unfassbar.

Hier also Bewährungsentscheidungen, und zwar zunächst der BGH, Beschl. v. 22.09.2020 – 4 StR 265/20. Das LG hatte die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dem BGH reicht die Begründung nicht:

„1. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, sodass eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen könne. Dabei hat es zunächst sowohl die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe als auch die eine positive Kriminalprognose tragenden Umstände herangezogen, deren Gewicht dann aber unter anderem mit der Erwägung relativiert, dass bei dem Angeklagten insoweit auch der zu Tage getretene „Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten“ zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte habe weder durch seine hinsichtlich der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung geständige Einlassung noch durch sein „Verhalten in der Hauptverhandlung im Übrigen“ erkennen lassen, dass sich insoweit seine Einstellung seit der Tat geändert habe.

2. Diese Erwägung erweist sich auch mit Rücksicht auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – 5 StR 17/12, Rn. 2 mwN) als rechtsfehlerhaft. Angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer unter der Prämisse des § 56 Abs. 1 StGB davon ausgegangen ist, dass bei dem Angeklagten die begründete Erwartung bestehe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und auch ohne die Einwirkung des weiteren Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, lässt sich nicht erkennen, was mit der Erwägung bei ihm liege ein „Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten“ vor, zum Ausdruck gebracht werden soll. Mehr als die auch von der Strafkammer erwartete künftige Rechtstreue kann von dem Angeklagten nicht gefordert werden.“

Ein Gedanke zu „Bewährung I: Keine besonderen Umstände, oder: Aber Mangel an Respekt vor deutschen Werten

  1. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Erstaunlich, dass man für diese offensichtliche Erkenntnis erst den BGH bemühen muss.

    Man kommt aus dem Fremdschämen kaum raus, wenn man sich anschaut, an welchen Maßstäben die ein oder anderrrrrrrrrre Kammerrrrrr (das R bitte möglichst schnarrend aussprechen, dann passt es zur vermuteten Geisteshaltung) hier Straftaten zu messen scheint.Getreu dem Motto: „Bestraft wird, was nach gesundem Volksempfinden Strafe verdient.“

    Ich dachte, wir hätten das lange hinter uns gelassen. Traurig.

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