Habe ich lange nicht mehr gemacht: Einen Lesetipp. Normalerweise weise ich ja über die Newsletter meiner Homepage auf im Volltext auf meiner HP eingestellte Beiträge hin.
Heute dann hier aber mal eine Ausnahme, in der ich auf meinen Beitrag aus RVGreport 2020, 402 hinweise:
Geplante Änderungen bei der Anwaltsvergütung durch das KostRÄG 2021 – Teil 2
Da kann man lesen, was sich im RVG in den Teil 4 und 5 VV RVG ändert, wenn das KostRÄG nun kommt. Ich gehe übrigens von einem Inkrafttreten am 01.01.2021 aus. Das Störfeuer aus dem Bundesrat ist für mich politisches Geplänkel.
Und dieses Posting verbinde ich dann gleich mit ein wenig Werbung, also <<Werbemodus an>>:
Ich weise hin auf eine Neuerscheinung, und zwar auf:
Burhoff/Volpert: RVG Straf– und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021.
Wer meine Veröffentlichungen ein wenig verfolgt, wird sicherlich schon auf das Werk gewartet haben. Wir haben allerdings auch gewartet, und zwar auf das KostRÄG 2021. So, wie es aussieht, wird das eben aber nun wohl zum 1.1.2021 kommen. Wir stehen Gewehr bei Fuß und werden die Druckmaschinen dann anwerfen, wenn sicher ist, dass das KostRÄG kommt. Wird es tatsächlich auf 2023 verschoben: Wir verschieben dann nicht, sondern kommen dann eben mit einer Aktualisierung des Werkes ohne die geplanten Änderungen.
Wie immer: Man kann natürlich vorbestellen, und zwar hier auf der Bestellseite meiner Homepage. Danach muss man dann nichts mehr tun. Das Werk kommt automatisch nach Erscheinen.
<<Werbemodus aus>> 🙂