So, hier dann zum Tagesschluss noch das RVG-Rätsel – verbunden mit dem Aufruf: Mir fehlen Fragen – zumindest für diese „Blogsparte“ 🙂 .
Gefragt wurde Folgendes:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich wende mich mit „kurzer“ Frage zum Gebührenrecht an Sie unter Bezugnahme auf folgenden Sachverhalt:
Mandatsverhältnis enstand im EV.
Pflichtverteidigerbestellung erfolgte im ZwischenV.
Hauptverfahren ist eröffnet.Mandant möchte nun eine Gebührenvorschusszahlung leisten. Ich entwerfe erstmals eine Gebührenvereinbarung gem. § 4 RVG.
Darf eine Gebührenvereinbarung, die zeitlich nach einer Pflichverteidigerbestellung und erst im Hauptverfahren zustande kommt, als Angelegenheit i.S.d. § 58 RVG das vorbereitende Verfahren zum Inhalt haben?“
Na, wo sind die Spezialisten für Vergütungsvereinbarungen?
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