Revision I: Unbegründeter Revisionsantrag, oder: Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung im JGG?

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Die 42. KW. beginne ich mit zwei revisionsrechtlichen Entscheidungen.

Die erste, der BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 StR 64/20 – nimmt zum Revisionsantrag Stellung. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG Revision eingelegt. Der BGH nimmt zur Zulässigkeit der Revision Stellung:

„1. Das ohne nähere Ausführungen zum Angriffsziel auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist hier zulässig. Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht – anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl. § 55 Rn. 46a; zu den strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung bei der Nebenklage vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 592/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) . noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet. Anhaltspunkte, dass mit dem Rechtsmittel ein unzulässiges Angriffsziel verfolgt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 323/13, juris Rn. 2), sind der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Auch die Urteilsurkunde, ausweislich derer sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt hat, bietet – anders als bei geständigen Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, juris Rn. 14; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17, juris Rn. 3, vgl. auch Radtke, NStZ 2013, 660, 661) – keinen Anhaltspunkt für eine Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob dem Senat zur weiteren Auslegung des Anfechtungsumfangs der Rückgriff auf die bestreitende Darstellung der Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe oder den auf Freispruch lautenden Schlussantrag des Verteidigers, dem sich die Angeklagte im letzten Wort angeschlossen hat, eröffnet war, obwohl weder der Bericht der Jugendgerichtshilfe noch das Hauptverhandlungsprotokoll Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind (vgl. zum möglichen Rückgriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 59/18).“

Im Übrigen hatte die Revision dann auch Erfolg.

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