Heute dann eine meiner letzten Fragen aus meinem Fundus 🙂 . Also: Fragen sind erwünscht, ebenso wie gebührenrechtliche Entscheidungen.
Heute geht es dann um Folgendes:
„Mal eine Gebührenfrage, in der mich Ihre Tendenz interessiert.
Trunkenheitsfahrt. Mandant wendet sich an mich, weil ihm das Gericht schreibt, er solle einen Verteidiger beigeordnet bekommen und wenn er keinen benennt, wird das Gericht ihm einen beiordnen. Ich staune nicht schlecht darüber, als er mir das Anschreiben zur Anklageschrift vorliegt.
Hinterher stellt sich heraus, es war ein Versehen der Geschäftsstelle. Beiordnungsantrag wird zurückgewiesen. Ich lege keine Beschwerde ein. Ein Fall notwendige Verteidigung ist ja tatsächlich nicht gegeben.
Im Zurückweisungsbeschluss hält das Amtsgericht aber fest, die durch das gerichtliche Versehen produzierten Verteidigerkosten, wären gegebenenfalls im Rahmen der Entscheidung über die notwendigen Auslagen zu treffen. Ich habe natürlich argumentiert, dass das Gericht durch diese versehentliche Aufforderung, einen Anwalt zu benennen, zumindest die Grundgebühr und Verfahrensgebühr verursacht hat. Ist das denkbar und durchsetzbar, dass das Gericht bei der garantiert erfolgenden Verurteilung nach 316 StGB notwendige Auslagen für zwei konkrete Gebührentatbestände der Staatskasse auferlegt?“
Muss man die Fragen, wer die Auslagen des Angeschuldigten trägt, und ob ein im Wege des Zivilprozesses durchsetzbarer Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung besteht, unterscheiden?
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Versehen der Geschäftsstelle, wer trägt die Anwaltskosten? | Burhoff online Blog