Die zweite Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt aus Bayern. Entzogen worden ist die wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Gutachtenanforderungen war gestützt auf wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Dagegen hatte der Fahrerlaubnisinhaber – mit seiner Klage und im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemacht -, eine der herangezogenen Zuwiderhandelungen sei nicht mehr berücksichtigungsfähig. Er habe nach Vorlage eines die Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darauf vertrauen dürfen, dass wegen dieser zeitlich davorliegenden Tat keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen mehr eingeleitet werden.
Das hat der BayVGH im BayVGH, Beschl. v. 16. September 2020 – 11 CS 20.1061 – anders gesehen:
„b) Gemessen daran begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, rechtmäßig war, da die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 noch im Fahreignungsregister eingetragen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie – wie hier aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen – im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. nicht tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde setzen weder das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 noch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im selben Monat eine Zäsur mit der Folge, dass die zeitlich davorliegende Tat aus dem Jahr 2015 nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 18; B.v. 22.6.2012 – 11 ZB 12.837 – juris Rn. 15; B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 39 ff.). Der erkennende Senat hat aus § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV geschlossen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 a.a.O. Rn. 18; B.v. 22.6.2012 a.a.O. Rn. 17, B.v. 6.5.2008 a.a.O. Rn. 48). Insoweit hat er in seiner neueren Rechtsprechung auch den Rechtsstandpunkt der Beschwerde, ein die Fahreignung wieder bejahendes Gutachten bewirke eine Zäsur, die vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse als „verbraucht“ erscheinen lasse, nicht geteilt. Denn derartige fachkundige Stellungnahmen haben allein vorbereitenden Charakter, ohne unmittelbare Rechtswirkungen zu Gunsten oder zu Lasten der Betroffenen zu entfalten, und können daher schon ihrer rechtlichen Natur nach keine Sperrwirkung im Sinne eines „Rückgriffsverbots“ entfalten (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 45 ff.).
Der Gutachtensanforderung vom 17. Juni 2019 stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. zur Rechtsfigur der Verwirkung BayVGH, B.v. 19.8.2019 – 11 ZB 19.1256 – juris Rn. 15; B.v. 30.3.2020 – 11 CS 20.123 – juris Rn. 32 m.w.N.). Denn jedenfalls liegen hier keine Umstände vor, die schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf begründen könnten, das Landratsamt werde keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen an die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 knüpfen. Das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 bietet dafür bereits deswegen keine geeignete Vertrauensgrundlage, weil es, wie ausgeführt, allein eine das Handeln der Behörde vorbereitende Maßnahme darstellt. Doch auch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 27. Oktober 2017 konnte kein derartiges Vertrauen des Antragstellers begründen. Das Landratsamt durfte zu diesem Zeitpunkt in Ermangelung einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss kein Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV anfordern. Folglich hat es mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch nicht erkennen lassen, dass es die vor diesem Zeitpunkt liegende Tat – bei Hinzukommen neuer Umstände – nicht berücksichtigen und zum Anlass fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen nehmen werde (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Bereich der Verwaltung auch Maurer in Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 13, 131).
Schließlich ergibt sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus § 4 Abs. 3 StVG. Danach waren zwar die im Fahreignungsregister eingetragenen Punkte für die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 27. Oktober 2017 zu löschen. Die Löschung bezieht sich jedoch nur auf die Punkte, nicht aber die ihnen zugrundeliegenden Taten bzw. Eintragungen. Diese bleiben vielmehr im Fahreignungsregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa – wie hier – auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 40; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352 – NJW 2014, 3802 = juris Rn. 22 zu § 4 StVG a.F.).
Durfte das Landratsamt somit die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 berücksichtigen und den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchs. b FeV auffordern, begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der nicht fristgemäßen Vorlage keinen Bedenken (und sind auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden). Weitergehende Einwände hat die Beschwerde nicht erhoben.“