Strafzumessung III: Geringerer Schuldumfang, gleich hohe Strafe, oder: Urteilsgründe

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Im letzten Posting komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 14.07.2020 – (4) 161 Ss 33/20 (43/20) zurück. Über den hatte ich ja schon gestern wegen der Vom KG entschiedenen materiellen Frage zur Beleidigung berichtet.

In dem Beschluss hat das KG dann aber auch noch einmal zur Strafzumessung im Berufungsverfahren Stellung genommen. Stichwort: Verringerung des Schuldumfangs aber gleich hohe Strafe. Das KG führt dazu aus:

„3. Jedoch begegnet die Strafzumessung nach den insoweit geltenden Rechtsgrundsätzen (vgl. Senat aaO) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Strafkammer hat – insoweit rechtsfehlerfrei – zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser unbestraft ist und die Tat bereits eineinhalb Jahre zurückliegt.

b) Sie hat ferner ausgeführt, zu Gunsten des Angeklagten spreche, dass er infolge des hier verfahrensgegenständlichen Fehlverhaltens nicht in den Polizeidienst übernommen wurde und sich nun beruflich umorientieren muss. Die festgesetzte Tagessatzanzahl lässt hingegen besorgen, dass die Strafkammer diese Aspekte tatsächlich nicht (ausreichend) berücksichtigt hat. Es handelt es sich hierbei um besonders gewichtige Strafmilderungsgründe. Der Angeklagte hat infolge der Tat nicht nur seinen Arbeitsplatz verloren, sondern kann darüber hinaus in seinem erlernten Beruf gar nicht mehr arbeiten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass diese besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe erst im September 2019, somit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, eingetreten sind. Anhaltpunkte dafür, dass bereits das Amtsgericht Tiergarten den Eintritt dieser gravierenden negativen Folgen erwartet und vorgreiflich in die Strafzumessung hat einfließen lassen, bestehen nicht. Strafschärfende Aspekte, die das erhebliche Gewicht dieser neu hinzugekommenen Milderungsgründe relativieren, hat die Strafkammer nicht benannt. Gleichwohl hat die Strafkammer dieselbe Tagessatzanzahl festgesetzt und auf die veränderte Lebenssituation des nun von Sozialleistungen lebenden Angeklagten nur mit einer Reduzierung der Tagessatzhöhe reagiert.

Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation erklärungsbedürftig. Die Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der ersten Instanz sind zwar kein Maßstab für die Strafzumessung im Berufungsverfahren, weshalb eine Herabsetzung der Strafe im Fall der Verringerung des Schuldumfangs bzw. des Hinzutretens neuer Milderungsgründe nicht zwingend ist. Erforderlich ist aber eine Begründung. Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 1997 – [3] 1 Ss 124/97 [52/97] – [juris] m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.). Die besondere Begründung einer solchen Strafzumessung ist auch deshalb erforderlich, weil anderenfalls die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung von vornherein in Frage gestellt sein kann. Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. BGH aaO; OLG München aaO). Eine Begründung der Verhängung einer identischen Strafe trotz wesentlicher Veränderung der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ist allenfalls in Ausnahmefällen entbehrlich, in denen eine Gefährdung der spezialpräventiven Wirkung ausgeschlossen erscheint, weil etwa die durch den Vorderrichter verhängte Strafe offensichtlich im unteren Bereich des Vertretbaren gelegen hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2016 2 [6] Ss 110/16 – AK 41/16 [juris] m.w.N.; OLG Bamberg aaO m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

c) Weiter heißt es in den Urteilsgründen: „Im Übrigen hat die Strafkammer insbesondere das Tatbild gewürdigt.“ Diese Ausführung ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Ihr lässt sich noch nicht einmal entnehmen, ob das Tatbild zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wurde. Der Senat verkennt nicht, dass es Fälle geben mag, in denen das Tatbild derart außergewöhnlich oder besonders ist, dass auch ohne weitere Erläuterungen erkennbar ist, welche Gesichtspunkte in die Strafzumessung eingeflossen sind. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Es erschließt sich nicht, welche Aspekte der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom Regelbild derart abweichen, dass sie gesondert in die Strafzumessung eingeflossen sind. Strafschärfende Gesichtspunkte drängen sich nach den Feststellungen jedenfalls nicht auf. Der Senat kann nicht ausschließen, dass im Rahmen der Würdigung des Tatbildes einzelne Aspekte zum Nachteil des Angeklagten in die Strafzumessung eingeflossen sind, die nicht hätten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

d) Insbesondere kann der Senat – auch im Hinblick darauf, dass die Strafkammer lange Ausführungen zum bedingten Vorsatz des Angeklagten gemacht hat – nicht ausschließen, dass strafschärfend bewertet wurde, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung von zwei Personen gehört und dies vom Angeklagten auch billigend in Kauf genommen wurde. Vorbehaltlich ergänzender Feststellungen durch die neue Strafkammer ist derzeit davon auszugehen, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, seine Äußerung nur einer Person, nämlich dem Zeugen K – bei dem er aufgrund der zumindest guten Freundschaft davon ausgehen konnte, dass dieser die Bemerkung für sich behalten werde – zu Gehör zu bringen.“

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