In die heute beginnende 36. KW. starte ich mit zwei OLG-Entscheidungen zu StPO-Fragen.
Zunächst komme ich noch einmal auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.07.2020 – 1 Ss 90/20 – zurück, den mir der Kollege Koop aus Lingen geschickt hat. Ich hatte ihn ja bereits wegen der Frage der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung vorgestellt (vgl. hier Beweisantrag III: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Prozessverschleppung, oder: Nicht erst im Urteil).
Das OLG hat in dem Beschluss aber auch noch einen weiteren Punkt angesprochen, und zwar einen in der Hauptverhandlung gemachten Vorhalt. Auch insoweit war die Revision erfolgreich:
„2. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht eine Verletzung von § 261 StPO durch die Heranziehung des Ermittlungsberichts des Zeugen pp. im Rahmen der Prüfung der Konstanz seiner Aussage.
a) Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben. Die Revision macht geltend, der Ermittlungsbericht habe allein dann herangezogen werden dürfen, wenn er im Wege der Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden wäre. Ein Vorhalt allein reiche nicht aus. indessen habe das Landgericht diesen Urkundenbeweis nicht erhoben. Angesichts dieser Zielrichtung der Rüge ist es unschädlich, dass die Revisionsbegründung nicht mitteilt, ob in der Berufungshauptverhandlung ein Vorhalt aus dem Ermittlungsbericht an den Zeugen pp. erfolgt ist.
b) Auch in der Sache hat die Rüge Erfolg.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, einem Zeugen Protokolle über seine frühere Vernehmung oder von ihm stammende Urkunden vorzuhalten und sie auf diese Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Der Tatrichter darf seiner Beweiswürdigung aber nur das zu Grunde legen, was auf den Vorhalt hin von dem Zeugen bekundet wird (vgl. LR-Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rz. 93).
Ein solcher Vorhalt ist deshalb nicht zulässig, wenn es gerade um die sich aus der Aussagekonstanz ergebende Glaubwürdigkeit des Zeugen geht. Denn anderenfalls würde der Versuch unternommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen mit der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussage zu stützen, ohne dass eine weitere Vergleichsgröße herangezogen würde. Das aber wäre ein Zirkelschluss. Um die Aussagekonstanz zu begründen, bedarf es einer prozessordnungsgemäßen Einführung, die etwa im Falle eines polizeilichen Protokolls über eine Zeugenaussage durch eine Vernehmung des aufnehmenden Polizeibeamten, unter den Voraussetzungen des § 251 StPO auch durch die Verlesung des Protokolls (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 20.09.2004, 2 Ss 354/04, bei juris), oder durch Verlesung einer wie vorliegend – von der Auskunftsperson selbst stammenden Urkunde nach § 249 StPO vorzunehmen ist.
c) Da sich das Landgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen neben der Tatsache, dass es sich um ein punktuelles und deshalb zuverlässig reproduzierbares Ereignis handelt, auch auf die Aussagekonstanz stützt, kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ebenfalls nicht ausschließen.“
Oha. In die Falle wäre ich evtl auch getappt. Wohl dem, der Blog liest. Das Problem muss man auf dem Schirm haben.