Am Dienstag erhielt ich den Anruf der Kollegin von Dreden aus Bonn. Doe sprach mich auf ein Telefonat an, dass wir vor einiger Zeit geführt hatten. Thema: Rückforderung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung nach § 51 RVG. Ich erinnerte mich dann und erinnerte mich dann auch an den Sachverhalt: Die Kollegin war in einem umfangreichen Verfahren Pflichtverteidigerin gewesen und hatte dann am Ende des Verfaherns noch einen „Vorschuss“ auf eine Pauschvergütung beantragt (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG). Der war auch vom OLG Düsseldorf gewährt worden – entsprechend der Stellungnahme auch der Staatskase. Dann hatte die Kollegin den Vorschuss „abgerechnet“; das Verfahren lassen wir mal außen vor. Und siehe da: Die Pauschvergütung fiel nun nach Auffassung der Staatskasse und auch des OLG erheblich niedriger aus. Grund: Das OLG Düsseldorf hatte nach einem Vorsitzendenwechsel beim 3. Strafsenat getreu dem Spruch: Neue Besen kehren gut, seine Rechtsprechung zuungunsten der Pflichtverteidiger geändert, was das OLG damals leider häufiger getan hat. Ich erinnere nur an die Aufgabe der Rechtsprechung zu „500-Blatt-Formel“. Diese Änderung führte zu einer Rückforderung der Staatskasse im fünfstelligen Bereich.
Ich hatte der Kollegin in unserem damaligen Telefonat auf der Grundlage der bisherigen/damaligen Rechtsprechung nur wenig Hoffnung gemacht, der Rückforderung zu entgehen. So war es dann auch, das OLG hat auf der Grundlage seiner neuen Rechtsprechung eine erheblich niedrigere Pauschgebühr gewährt. Die Kollegin war dagegen sogar beim BVerfG in Karlsruhe, das die Sache aber mal wieder nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Gestritten worden ist dann noch im Festsetzungsverfahren um die Höhe der Rückforderung der Staatskasse. Und da konnte die Kollegin nun hoch erfreut den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2020 – 1 Ws 289/19 – präsentieren. Der hat ihr in ihrem Recht gegeben. Der 1. Strafsenat hat die Rückforderung aus Gründen der Billigkeit versagt oder: Der Vorschuss war kein Vorschuss 🙂 :
„Das als einfache, lediglich fristgebundene Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Rechtsmittel, über das der Senat nach § 33 Abs. 8 RVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Staatskasse steht gegen die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Pflichtverteidigervorschusses zu.
1. Das Landgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder — wie hier — nicht in dem Vorschuss entsprechender Höhe bewilligt wird. Auch teilt der Senat die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Bewertung, dass mit der Vorschussgewährung schon wegen ihres vorläufigen Charakters — jedenfalls in der Regel – keine rechtlich geschützte Erwartung auf die spätere Bewilligung einer Pauschgebühr geschaffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III-3 AR 214/15; KG Beschluss 1 Ws 38/11 vom 8. Juni 2011; Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, § 51 Rn. 105). Im hier zur Rede stehenden Einzelfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben.
a) Zu bedenken ist insoweit, dass der 3. Strafsenat über den Vorschussantrag der Beschwerdeführerin nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden hat, in dem die Höhe der insgesamt zu erwartenden Pauschgebühr noch nicht sicher zu prognostizieren gewesen wäre. Vielmehr war im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen. Der gesamte Umfang der von der Pflichtverteidigerin bis dahin erbrachten Tätigkeiten war dem Senat also schon bekannt und bildete eine tragfähige Grundlage für die Schätzung der Höhe einer später endgültig festzusetzenden Pauschgebühr sowie zugleich für die Berechnung des hierauf nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG zu gewährenden „angemessenen“ Vorschusses. Angesichts dieses Umstandes sowie mit Blick darauf, dass die Vorschussbewilligung nach einhelliger Ansicht nicht etwa nur die vage Möglichkeit, sondern die sichere Eiwartung der späteren Festsetzung einer Pauschgebühr voraus-setzt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss 2 ARs 45/09 vom 7. Juli 2009 mwN <juris>; Burhoff aa0, § 51 Rn. 96 mwN) durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass einem nach Urteilsrechtskraft zu stellenden Antrag auf endgültige Bewilligung einer Pauschgebühr ohne Hinzutreten neuer Umstände jedenfalls annähernd in der Höhe des gewährten Vorschusses entsprochen werde.
b) Tatsächlich hat sich in der Zeit zwischen der Vorschussbewilligung und der Entscheidung des 3. Strafsenats über die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr weder hinsichtlich der für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen noch hinsichtlich der Gesetzeslage irgendeine Veränderung ergeben. Die Diskrepanz zwischen der Höhe des gewährten Vorschusses und der später tatsächlich bewilligten Pauschgebühr beruht vielmehr ausschließlich darauf, dass der 3. Strafsenat seine noch während der Geltung der BRAGO entwickelte und nach Inkrafttreten des RVG im Jahre 2004 langjährig beibehaltene Rechtsprechung zur – großzügigen – Bewilligung von Pauschgebühren mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (III-3 AR 65/14) aufgegeben hatte und unter Anschluss an die spätestens seit 2007 bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG, Nichtannahmebeschluss 2 BvR 51/07 vom 20. März 2007 <juris> jeweils mwN) zum Merkmal der „Unzumutbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG zu einer sehr viel restriktiveren Handhabung gelangt war. Mit der Änderung seiner zuvor vertretenen Gesetzesauslegung hat der 3. Strafsenat zwar nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausgehende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann (vgl. etwa BVerfGE 84, 212, 227f). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1667/15 vom 05. November 2015 mwN; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss 3 AR 214/15 vom 17. Dezember 2015). Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG aaO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nachdem der 3. Strafsenat seine bisherige Handhabung bei der Bewilligung von Pauschgebühren nach Einführung des § 51 Abs. 1 RVG über einen Zeitraum von 11 Jahren — ungeachtet der langjährig bekannten restriktiven Auslegung des Merkmals der Unzumutbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht — weiter beibehalten und der Beschwerdeführerin bereits einen Vorschuss in der bisherigen Rechtsanwendung entsprechender Höhe gewährt hatte, hat er in ihrer Person ein geschütztes Vertrauen darauf begründet, dass er später auf ihren noch zu stellenden Antrag hin auch eine entsprechende Pauschgebühr bewilligen werde. Dass der Senat in der Zwischenzeit (in neuer personeller Besetzung) zu einer gänzlich anderen Auslegung der unverändert fortgeltenden Vorschrift gelangen würde, konnte und musste die Beschwerdeführerin nicht vorhersehen. Diesem bei Bewilligung der Pauschgebühr unberücksichtigt geblieben Umstand ist nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass der Staatskasse eine Rückforderung des über-zahlten Vorschusses aus Gründen der Billigkeit zu versagen ist.“
Ich habe mich also in dem Telefonat dammals geirrt. Aber: Ein schöner Irrtum. Denn mit der Entscheidung hätte ich nicht gerechnet. Es handelt sich zwar um einen Sonderfall, aber er geht in die richtige Richtung. Ich habe die Rechtsprechung der OLG, die ihre Rechtsprechung einfach mal so ändern, was dann zu Rückforderungen zwar auch damals nicht für richtig gehalten. Aber: Es war nun mal so, gerade auch beim OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. v. 17.12.2015 – III 3 AR 214/15). Dass Gegenwind aus dem eigenen Haus kommen würde, hätte ich nicht erwartet.
Was lernt man daraus:
- Auch Kommentatoren können irren.
- Nie aufgeben 🙂 .
- Aber auch: Entsprechende Anträge ggf. früh stellen bzw. abrechnen, dann kann eine Situation wie hier gar nicht erst entstehen.
Und: Gratulation an die Kollegin. Es handelt sich zwar um einen Sonderfall, aber trotzdem 🙂 .