Und dann noch der BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – 5 StR 245/19. Schon etwas älter, ich bin aber erst vor kurzem darauf gestoßen. Erhoben war die Beweisantragsrüge.
Die wird als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, angesehen. Der BGH meint nämlich:
„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M. und C. V. erhobenen Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO:
Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.“