Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nur für die Vorführung beigeordnet, welche Gebühren verdiene ich?

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Am Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Nur für die Vorführung beigeordnet, welche Gebühren verdiene ich?. 

Meine Antwort auf die Frage lautete:

„Moin,

das ist nun wirklich einfach. Zum neuen Recht der Pflichtverteidigung – ich gehe davon aus, dass es darum geht – haben wir dazu allerdings noch keine Rechtsprechung gehabt. Ich denke aber, dass sich die Problematik aber fortsetzen wird, die wir zu § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO hatte, fortsetzen wird.

Also Einzeltätigkeit oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG? Das war zuletzt umstritten. Sie finden dazu grundlegende Ausführungen in https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVGreport_2017_402.htm. Es gibt dazu dann auch Rechtsprechung, und zwar OLG Celle, LG Magdeburg und LG Leipzig. Die Entscheidungen stehen auf meiner HP.

In Ihrem Fall wird es nicht ganz einfach werden Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG durchzusetzen, da sie ja ausdrücklich nur für die Fortführung beigeordnet worden sind. Das ist m.E. auch nach neuem Recht zulässig. Aber Sie sind auch in dem Fall Verteidiger, so dass nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Ich würde die GG Nr. 4100, 4101, die VG Nr. 4104, 4105 und die TG Nr. 4102, 4103 VV RVG ansetzen und dann schauen, was der Rechtspfleger festsetzt.

Wenn es in der Sache eine begründete Entscheidung geben sollte, hätte ich davon gern eine Kopie.“

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