Fahrtenbuchauflage beim Firmenfahrzeug, oder: Mitwirkungsobliegenheiten

Und im zweiten Posting des Tages stelle ich den OVG Münster, Beschl. v. 30.06.2020 – 8 A 1423/19 – zur Fahrtenbuchauflage bei einem Firmenfahrzeug und zu den Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen des § 31a StVZO vor

German Law StVG abbreviation for Road Traffic Act Strassenverkehrsgesetz

. Auch hier genügen m.E. die Leitsätze, nämlich:

  1. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.

  2. Auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist kann sich der Halter nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Darin liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Haltern von Firmenfahrzeugen gegenüber anderen Fahrzeughaltern.

  3. Die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters im Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Foto vorgelegt wird.

  4. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.

  5. Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtigt ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.

 

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